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Zitierfest

GWB · Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

§ 84 GWB – Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof

Amtliche Fassung, Stand 20.07.2026.

Über die Rechtsbeschwerde (§ 79 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet der Bundesgerichtshof. Hebt er die angefochtene Entscheidung auf, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, so verweist er die Sache an das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, zurück.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 84 GWB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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