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Zitierfest

GWB · Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

§ 86 GWB – Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung

Amtliche Fassung, Stand 20.07.2026.

Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) werden von dem nach § 83 zuständigen Gericht erlassen.

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