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Zitierfest

GWB · Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

§ 65 GWB – Mündliche Verhandlung

Amtliche Fassung, Stand 20.07.2026.

(1) Das Gericht entscheidet über die Beschwerde und über die Rechtsbeschwerde aufgrund mündlicher Verhandlung; mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

(2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungstermin trotz rechtzeitiger Ladung nicht erschienen oder ordnungsgemäß vertreten, so kann gleichwohl in der Sache verhandelt und entschieden werden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 65 GWB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 65 GWB? Zitiere den Wortlaut.“

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