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Zitierfest

GWB · Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

§ 64 GWB – Anwaltszwang

Amtliche Fassung, Stand 20.07.2026.

Die Beteiligten müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Kartellbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 64 GWB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 64 GWB? Zitiere den Wortlaut.“

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