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Zitierfest

GWB · Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

§ 60 GWB – Einstweilige Anordnungen

Amtliche Fassung, Stand 20.07.2026.

Die Kartellbehörde kann bis zur endgültigen Entscheidung über

  • 1. eine Verfügung nach § 31b Absatz 3, § 40 Absatz 2, § 41 Absatz 3 oder einen Widerruf oder eine Änderung einer Freigabe nach § 40 Absatz 3a,
  • 2. eine Erlaubnis nach § 42 Absatz 1, ihren Widerruf oder ihre Änderung nach § 42 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 40 Absatz 3a,
  • 3. eine Verfügung nach § 26 Absatz 4, § 30 Absatz 3 oder § 34 Absatz 1

einstweilige Anordnungen zur Regelung eines einstweiligen Zustandes treffen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 60 GWB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 60 GWB? Zitiere den Wortlaut.“

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