§ 60 gilt für Rechtsbehelfsverfahren entsprechend. Dies gilt nicht für die Fälle des § 67. Für den Erlass einstweiliger Anordnungen im Rechtsbehelfsverfahren ist das Gericht der Hauptsache zuständig.
GWB · Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
§ 68 GWB – Einstweilige Anordnungen im Rechtsbehelfsverfahren
Amtliche Fassung, Stand 20.07.2026.
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„Was regelt § 68 GWB? Zitiere den Wortlaut.“