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Zitierfest

GWB · Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

§ 68 GWB – Einstweilige Anordnungen im Rechtsbehelfsverfahren

Amtliche Fassung, Stand 20.07.2026.

§ 60 gilt für Rechtsbehelfsverfahren entsprechend. Dies gilt nicht für die Fälle des § 67. Für den Erlass einstweiliger Anordnungen im Rechtsbehelfsverfahren ist das Gericht der Hauptsache zuständig.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 68 GWB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 68 GWB? Zitiere den Wortlaut.“

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