Zum Inhalt springen
Zitierfest

GVG · Gerichtsverfassungsgesetz

§ 195 GVG

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Kein Richter oder Schöffe darf die Abstimmung über eine Frage verweigern, weil er bei der Abstimmung über eine vorhergegangene Frage in der Minderheit geblieben ist.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 195 GVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 195 GVG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten