Kein Richter oder Schöffe darf die Abstimmung über eine Frage verweigern, weil er bei der Abstimmung über eine vorhergegangene Frage in der Minderheit geblieben ist.
GVG · Gerichtsverfassungsgesetz
§ 195 GVG
Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.
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