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Zitierfest

GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

§ 89 GenG – Rechte und Pflichten der Liquidatoren

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Die Liquidatoren haben die aus den §§ 26, 27, 33 Abs. 1 Satz 1, §§ 34, 44 bis 47, 48 Abs. 3, §§ 51, 57 bis 59 sich ergebenden Rechte und Pflichten des Vorstands und unterliegen gleich diesem der Überwachung des Aufsichtsrats. Sie haben für den Beginn der Liquidation eine Bilanz (Eröffnungsbilanz) sowie für den Schluss eines jeden Jahres einen Jahresabschluss und erforderlichenfalls einen Lagebericht aufzustellen. Die Eröffnungsbilanz ist nach § 339 des Handelsgesetzbuchs offenzulegen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 89 GenG verweisen

  • § 81 GenG – Auflösung auf Antrag der obersten Landesbehörde
  • § 160 GenG – Zwangsgeldverfahren
  • § 175 GenG – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie

Rechtsprechung zu § 89 GenG

2 Entscheidungen zitieren § 89 GenG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 24.07.2012 – II ZR 117/10 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: Der Schadensersatzanspruch einer Genossenschaft gegen ihren Nachtragsliquidator wegen Verletzung seiner Pflichten verjährt nach § 34 Abs. 6 GenG in fünf Jahren.
  • OLG München, Beschl. v. 12.05.2026 – 7 W 607/26 e · 7. Zivilsenat

    Keine Passivlegitimation des Insolvenzverwalters für das Einsichtsrecht des Genossen in die Mitgliederliste nach § 31 GenG

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