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Zitierfest

GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

§ 27 GenG – Beschränkung der Vertretungsbefugnis

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

(1) Der Vorstand hat die Genossenschaft unter eigener Verantwortung zu leiten. Er hat dabei die Beschränkungen zu beachten, die durch die Satzung festgesetzt worden sind. Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann die Satzung vorsehen, dass der Vorstand an Weisungen der Generalversammlung gebunden ist.

(2) Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung der Befugnis des Vorstands, die Genossenschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Vertretung sich nur auf bestimmte Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken oder nur unter bestimmten Umständen oder für eine bestimmte Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll oder dass die Zustimmung der Generalversammlung, des Aufsichtsrats oder eines anderen Organs der Genossenschaft für einzelne Geschäfte erforderlich ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 27 GenG verweisen

  • § 87 GenG – Rechtsverhältnisse im Liquidationsstadium
  • § 89 GenG – Rechte und Pflichten der Liquidatoren

Rechtsprechung zu § 27 GenG

6 Entscheidungen zitieren § 27 GenG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 12.12.2023 – B 12 R 11/21 R · 12. Senat

    Leitsatz: Ein Mitglied eines dreiköpfigen Vorstands einer Genossenschaft ist sozialversicherungspflichtig beschäftigt, wenn es bei der Wahrnehmung seiner Leitungsaufgaben in die Organisation der Genossenschaft eingebunden ist und nach objektiven Kriterien nicht erkennbar unentgeltlich tätig wird.
  • BGH, Urt. v. 08.01.2019 – II ZR 364/18 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. § 179a AktG ist auf die GmbH nicht analog anwendbar. 2. Die Verpflichtung zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens einer GmbH ist ein besonders bedeutsames Geschäft, zu dessen Vornahme der Geschäftsführer einen zustimmenden Beschluss der Gesellschafterversammlung herbeiführen muss, selbst wenn der Gesellschaftsvertrag einen entsprechenden Zustimmungsvorbehalt nicht enthält. 3. …
  • BGH, Urt. v. 08.07.2025 – II ZR 137/23 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: § 179a AktG ist auf eine Publikumsgesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft nicht entsprechend anwendbar (Ergänzung von BGH, Urteil vom 15. Februar 2022 - II ZR 235/20, BGHZ 232, 375).
  • BGH, Urt. v. 15.02.2022 – II ZR 235/20 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: § 179a AktG ist auf die Kommanditgesellschaft nicht analog anwendbar (Aufgabe von BGH, Urteil vom 9. Januar 1995 - II ZR 24/94, ZIP 1995, 278, 279).
  • BGH, Urt. v. 15.04.2021 – III ZR 139/20 · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die Auslegung eines vor Abschluss des Gesellschaftsvertrags von den Gründern eingegangenen Rechtsgeschäfts kann ergeben, dass ausschließlich die erst zu gründende, noch nicht existierende GmbH berechtigt und verpflichtet werden soll. In diesem Fall ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts unter der aufschiebenden Bedingung der Entstehung der GmbH steht. Ein …
  • BFH, Urt. v. 17.05.2011 – VII R 47/10 · 7. Senat

    Leitsatz: Die Tätigkeit als Vorstandsmitglied einer Genossenschaftsbank ist gewerblich und daher mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar. Ein Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme besteht nur, wenn eine konkrete Gefährdung der Berufspflichten des Steuerberaters mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Hierfür trägt der Antragsteller die Darlegungslast und Feststellungslast. Eine …

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