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Zitierfest

GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

§ 28 GenG – Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Jede Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds hat der Vorstand zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. Der Anmeldung sind die Urkunden über die Änderung in Urschrift oder Abschrift beizufügen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 28 GenG verweisen

Rechtsprechung zu § 28 GenG

Eine Entscheidung zitiert § 28 GenG.

  • BAG, Urt. v. 05.12.2019 – 2 AZR 147/19 · 2. Senat

    Leitsatz: § 174 BGB findet analoge Anwendung auf einseitige Rechtsgeschäfte, die ein abweichend von der gesetzlichen Grundregel der §§ 709, 714 BGB allein vertretungsberechtigter Gesellschafter im Namen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts vornimmt.

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