Jede Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds hat der Vorstand zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. Der Anmeldung sind die Urkunden über die Änderung in Urschrift oder Abschrift beizufügen.
GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
§ 28 GenG – Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 28 GenG verweisen
- § 87 GenG – Rechtsverhältnisse im Liquidationsstadium
- § 160 GenG – Zwangsgeldverfahren
Rechtsprechung zu § 28 GenG
Eine Entscheidung zitiert § 28 GenG.
BAG, Urt. v. 05.12.2019 – 2 AZR 147/19 · 2. Senat
Leitsatz: § 174 BGB findet analoge Anwendung auf einseitige Rechtsgeschäfte, die ein abweichend von der gesetzlichen Grundregel der §§ 709, 714 BGB allein vertretungsberechtigter Gesellschafter im Namen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts vornimmt.
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