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Zitierfest

GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

§ 87 GenG – Rechtsverhältnisse im Liquidationsstadium

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

(1) Bis zur Beendigung der Liquidation sind ungeachtet der Auflösung der Genossenschaft in Bezug auf die Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder die §§ 17 bis 51 weiter anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts und aus dem Wesen der Liquidation nichts anderes ergibt.

(2) Der Gerichtsstand, welchen die Genossenschaft zur Zeit ihrer Auflösung hatte, bleibt bis zur vollzogenen Verteilung des Vermögens bestehen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 87 GenG verweisen

  • § 81 GenG – Auflösung auf Antrag der obersten Landesbehörde

Rechtsprechung zu § 87 GenG

Eine Entscheidung zitiert § 87 GenG.

  • BFH, Urt. v. 24.02.2010 – IX R 51/09 · 9. Senat

    Leitsatz: NV: Wird eine Genossenschaft liquidiert, endet der Förderzeitraum der Genossenschaftsförderung nach § 17 EigZulG mit dem Ablauf des Jahres des Liquidationsbeschlusses (BMF-Schreiben vom 21. Dezember 2004, BStBl I 2005, 305, Rz. 84).

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