Die Vorschriften in § 29 über das Verhältnis zu dritten Personen finden bezüglich der Liquidatoren Anwendung.
GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
§ 86 GenG – Publizität des Genossenschaftsregisters
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 86 GenG verweisen
- § 81 GenG – Auflösung auf Antrag der obersten Landesbehörde