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Zitierfest

GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

§ 86 GenG – Publizität des Genossenschaftsregisters

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Die Vorschriften in § 29 über das Verhältnis zu dritten Personen finden bezüglich der Liquidatoren Anwendung.

Verweise

Vorschriften, die auf § 86 GenG verweisen

  • § 81 GenG – Auflösung auf Antrag der obersten Landesbehörde