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Zitierfest

GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

§ 17 GenG – Juristische Person; Formkaufmann

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

(1) Die eingetragene Genossenschaft als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.

(2) Genossenschaften gelten als Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs.

Verweise

Vorschriften, die auf § 17 GenG verweisen

  • § 87 GenG – Rechtsverhältnisse im Liquidationsstadium

Rechtsprechung zu § 17 GenG

4 Entscheidungen zitieren § 17 GenG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 16.09.2014 – VIII ZR 116/13 · 8. Zivilsenat

    Unternehmereigenschaft einer Wohnungsbaugenossenschaft bei Abschluss eines Gaslieferungsvertrages

  • BFH, Urt. v. 17.05.2011 – VII R 47/10 · 7. Senat

    Leitsatz: Die Tätigkeit als Vorstandsmitglied einer Genossenschaftsbank ist gewerblich und daher mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar. Ein Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme besteht nur, wenn eine konkrete Gefährdung der Berufspflichten des Steuerberaters mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Hierfür trägt der Antragsteller die Darlegungslast und Feststellungslast. Eine …
  • BVerfG, Beschl. v. 24.11.2022 – 2 BvR 1424/15 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Das unter dem körperschaftsteuerrechtlichen Anrechnungsverfahren angesammelte Körperschaftsteuerminderungspotenzial unterfällt in dem Umfang, in dem es im Zeitpunkt des Systemwechsels vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren realisierbar war, dem Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. 2. Im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ist der Gesetzgeber bei der Neuordnung eines Rechtsgebiets …
  • BGH, Beschl. v. 04.05.2022 – VII ZB 18/18 · 7. Zivilsenat

    Leitsatz: Zur Heilung eines Mangels der Vollmacht beim Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch einen Inkassodienstleister.

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