Das Rechtsverhältnis der Genossenschaft und ihrer Mitglieder richtet sich zunächst nach der Satzung. Diese darf von den Bestimmungen dieses Gesetzes nur insoweit abweichen, als dies ausdrücklich für zulässig erklärt ist.
GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
§ 18 GenG – Rechtsverhältnis zwischen Genossenschaft und Mitgliedern
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 18 GenG verweisen
- § 87 GenG – Rechtsverhältnisse im Liquidationsstadium
Rechtsprechung zu § 18 GenG
5 Entscheidungen zitieren § 18 GenG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BGH, Beschl. v. 27.06.2017 – II ZR 5/16 · 2. Zivilsenat
Leitsatz: 1. Die der Genossenschaft obliegende Ermittlung der Grundlagen für eine Verbandsstrafe, die in ihren Grundzügen und auch hinsichtlich der Höchstgrenze in der Satzung selbst geregelt ist, kann auf ein Regelwerk unterhalb der Satzung gestützt werden (hier Bestimmung in der Milchlieferordnung zur Schätzung der satzungswidrig nicht an die Genossenschaft abgelieferten Milch). 2. Entscheidend für die …
BGH, Urt. v. 15.05.2018 – II ZR 2/16 · 2. Zivilsenat
Leitsatz: Bedingungen, bei deren Eintritt die Mitgliedschaft in der Genossenschaft von selbst endet, können nicht außerhalb der Satzung einzelvertraglich vereinbart werden.
BGH, Urt. v. 02.07.2019 – II ZR 155/18 · 2. Zivilsenat
Leitsatz: Die gesetzliche Zuständigkeit zur fristlosen Kündigung des Dienstverhältnisses mit dem Vorstandsmitglied einer Genossenschaft liegt bei deren General- oder Vertreterversammlung. Die Neufassung von § 39 Abs. 1 GenG durch das Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911) hat daran nichts geändert.
BGH, Urt. v. 26.04.2018 – IX ZR 56/17 · 9. Zivilsenat
Leitsatz: 1. Eine Wohnungsgenossenschaft kann sich gegenüber dem Insolvenzverwalter, der die Mitgliedschaft des Schuldners in der Wohnungsgenossenschaft wirksam gekündigt hat, nicht auf eine Satzungsbestimmung berufen, nach der der Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens erst ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Nutzungsverhältnisses oder der Rückgabe des Nutzungsobjektes besteht, wenn …
BGH, Urt. v. 06.02.2018 – II ZR 1/16 · 2. Zivilsenat
Leitsatz: Wird eine Publikumsgesellschaft bürgerlichen Rechts nach einer Kündigung vor Eintritt der Kündigungswirkung aufgelöst, scheidet der kündigende Gesellschafter, sofern dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes entnommen werden kann, nicht aus, sondern verbleibt in der Liquidationsgesellschaft.
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