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Zitierfest

GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

§ 19 GenG – Gewinn- und Verlustverteilung

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

(1) Der bei Feststellung des Jahresabschlusses für die Mitglieder sich ergebende Gewinn oder Verlust des Geschäftsjahres ist auf diese zu verteilen. Die Verteilung geschieht für das erste Geschäftsjahr nach dem Verhältnis ihrer auf den Geschäftsanteil geleisteten Einzahlungen, für jedes folgende nach dem Verhältnis ihrer durch die Zuschreibung von Gewinn oder die Abschreibung von Verlust zum Schluss des vorhergegangenen Geschäftsjahres ermittelten Geschäftsguthaben. Die Zuschreibung des Gewinns erfolgt so lange, als nicht der Geschäftsanteil erreicht ist.

(2) Die Satzung kann einen anderen Maßstab für die Verteilung von Gewinn und Verlust aufstellen und bestimmen, inwieweit der Gewinn vor Erreichung des Geschäftsanteils an die Mitglieder auszuzahlen ist. Bis zur Wiederergänzung eines durch Verlust verminderten Guthabens findet eine Auszahlung des Gewinns nicht statt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 19 GenG verweisen

  • § 87 GenG – Rechtsverhältnisse im Liquidationsstadium

Rechtsprechung zu § 19 GenG

2 Entscheidungen zitieren § 19 GenG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Urt. v. 23.01.2013 – I R 70/11 · 1. Senat

    Leitsatz: NV: Durch Verschmelzung von Genossenschaften kann die wirtschaftliche Identität der aufnehmenden Gesellschaft i.S. des § 8 Abs. 4 Satz 1 KStG 1999 verloren gehen. Für die entsprechend qualifizierte Änderung des sog. personalen Substrats der wirtschaftlichen Identität kommt es nicht auf die Zahl der im Zuge der Verschmelzung neu gebildeten Mitgliedschaftsrechte an, sondern auf die Summe der den …
  • BGH, Beschl. v. 18.03.2025 – II ZB 7/24 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: Geschäftsguthaben im Sinn von § 85 Abs. 2 UmwG ist der Nominalwert der Beteiligung des Mitglieds an der Genossenschaft, d.h. der bilanziell auszuweisende Betrag, den das Mitglied tatsächlich auf den oder die Geschäftsanteile eingezahlt hat, zu- bzw. abzüglich etwaiger Gewinn- oder Rückvergütungsgutschriften und Verlustabschreibungen. Eine wirtschaftliche Bewertung des "inneren Werts" des …

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