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Zitierfest

GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

§ 20 GenG – Ausschluss der Gewinnverteilung

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Die Satzung kann bestimmen, dass der Gewinn nicht verteilt, sondern der gesetzlichen Rücklage und anderen Ergebnisrücklagen zugeschrieben wird. Die Satzung kann ferner bestimmen, dass der Vorstand einen Teil des Jahresüberschusses, höchstens jedoch die Hälfte, in die Ergebnisrücklagen einstellen kann.

Verweise

Vorschriften, die auf § 20 GenG verweisen

  • § 87 GenG – Rechtsverhältnisse im Liquidationsstadium

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