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Zitierfest

GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

§ 26 GenG – Vertretungsbefugnis des Vorstands

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

(1) Die Genossenschaft wird durch die von dem Vorstand in ihrem Namen geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet; es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen der Genossenschaft geschlossen worden ist, oder ob die Umstände ergeben, dass es nach dem Willen der Vertragschließenden für die Genossenschaft geschlossen werden sollte.

(2) Zur Legitimation des Vorstands Behörden gegenüber genügt eine Bescheinigung des Registergerichts, dass die darin zu bezeichnenden Personen als Mitglieder des Vorstands in das Genossenschaftsregister eingetragen sind.

Verweise

Vorschriften, die auf § 26 GenG verweisen

  • § 87 GenG – Rechtsverhältnisse im Liquidationsstadium
  • § 89 GenG – Rechte und Pflichten der Liquidatoren

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