§ 53a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und § 89 Satz 3 in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich 31. Juli 2022 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr.
GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
§ 175 GenG – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
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