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Zitierfest

GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

§ 42 GenG – Prokura; Handlungsvollmacht

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

(1) Die Genossenschaft kann Prokura nach Maßgabe der §§ 48 bis 53 des Handelsgesetzbuchs erteilen. An die Stelle der Eintragung in das Handelsregister tritt die Eintragung in das Genossenschaftsregister. § 29 gilt entsprechend.

(2) Die Genossenschaft kann auch Handlungsvollmacht erteilen. § 54 des Handelsgesetzbuchs ist anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 42 GenG

Eine Entscheidung zitiert § 42 GenG.

  • BGH, Beschl. v. 25.10.2012 – V ZB 5/12 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Eine Erklärung kann neben einer Beanstandung gemäß § 180 Satz 2 BGB auch eine Zurückweisung gemäß § 174 Satz 1 BGB enthalten, sofern aus ihr eindeutig hervorgeht, dass das Bestehen der Vertretungsmacht bemängelt und zugleich das Rechtsgeschäft wegen der fehlenden Vorlage einer Vollmachtsurkunde zurückgewiesen wird. 2. Die Beanstandung führt ebenso wie die Zurückweisung zu der Unwirksamkeit des …

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