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Zitierfest

GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

§ 41 GenG – Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 34 über die Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß.