Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 34 über die Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß.
GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
§ 41 GenG – Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.