Der Aufsichtsrat ist befugt, nach seinem Ermessen von der Generalversammlung abzuberufende Mitglieder des Vorstands vorläufig, bis zur Entscheidung der unverzüglich einzuberufenden Generalversammlung, von ihren Geschäften zu entheben und wegen einstweiliger Fortführung derselben das Erforderliche zu veranlassen.
GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
§ 40 GenG – Vorläufige Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
Rechtsprechung zu § 40 GenG
Eine Entscheidung zitiert § 40 GenG.
BGH, Urt. v. 02.07.2019 – II ZR 155/18 · 2. Zivilsenat
Leitsatz: Die gesetzliche Zuständigkeit zur fristlosen Kündigung des Dienstverhältnisses mit dem Vorstandsmitglied einer Genossenschaft liegt bei deren General- oder Vertreterversammlung. Die Neufassung von § 39 Abs. 1 GenG durch das Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911) hat daran nichts geändert.
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