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Zitierfest

GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

§ 3 GenG – Firma der Genossenschaft

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Die Firma der Genossenschaft muss, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "eingetragene Genossenschaft" oder die Abkürzung "eG" enthalten. § 30 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 3 GenG verweisen

Rechtsprechung zu § 3 GenG

Eine Entscheidung zitiert § 3 GenG.

  • BGH, Urt. v. 18.04.2013 – I ZR 180/12 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Brandneu von der IFA Zu den gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG mitzuteilenden Informationen gehört auch die Angabe der Rechtsform des werbenden Unternehmens.

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