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Zitierfest

GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

§ 2 GenG – Haftung für Verbindlichkeiten

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet den Gläubigern nur das Vermögen der Genossenschaft.

Rechtsprechung zu § 2 GenG

Eine Entscheidung zitiert § 2 GenG.

  • BSG, Urt. v. 22.10.2014 – B 6 KA 36/13 R (amtliche Veröffentlichung) · 6. Senat

    Leitsatz: Ist die alleinige Gesellschafterin eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ), das in der Rechtsform einer GmbH betrieben wird, wiederum eine GmbH, so sind die für die Zulassung des MVZ erforderlichen Bürgschaftserklärungen von dieser GmbH und nicht von den dahinter stehenden natürlichen oder juristischen Personen abzugeben.

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