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Zitierfest

GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

§ 1 GenG – Wesen der Genossenschaft

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

(1) Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern (Genossenschaften), erwerben die Rechte einer "eingetragenen Genossenschaft" nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Eine Beteiligung an Gesellschaften und sonstigen Personenvereinigungen einschließlich der Körperschaften des öffentlichen Rechts ist zulässig, wenn sie

  • 1. der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft der Mitglieder der Genossenschaft oder deren sozialer oder kultureller Belange oder,
  • 2. ohne den alleinigen oder überwiegenden Zweck der Genossenschaft zu bilden, gemeinnützigen Bestrebungen der Genossenschaft

zu dienen bestimmt ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 1 GenG verweisen

  • § 81 GenG – Auflösung auf Antrag der obersten Landesbehörde
  • § 1 KWG – Begriffsbestimmungen; Verordnungsermächtigung
  • § 2 VermAnlG – Ausnahmen für einzelne Arten von Vermögensanlagen
  • § 2a VermAnlG – Befreiungen für Schwarmfinanzierungen
  • § 2 WpHG – Begriffsbestimmungen

Rechtsprechung zu § 1 GenG

11 Entscheidungen zitieren § 1 GenG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Beschl. v. 21.09.2011 – IX B 171/10 (amtliche Veröffentlichung) · 9. Senat

    Leitsatz: NV: Vor dem Hintergrund des genossenschaftlichen Wohnens als Förderzweck und einem entsprechenden Satzungszweck (Wohnungsgenossenschaft) wird zu Recht verlangt, dass eine Genossenschaft i.S.v. § 17 EigZulG (als solche nach § 1 Abs. 1 GenG) nicht nur gemäß ihrer Satzung, sondern auch mit ihrem tatsächlichen Handeln den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle …
  • BGH, Urt. v. 15.10.2024 – XI ZR 50/23 (amtliche Veröffentlichung) · 11. Zivilsenat

    Leitsatz: Zur Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrags nach Art. 19 Abs. 1 AGB-Banken durch eine Genossenschaftsbank gegenüber einem Kunden, der auch Mitglied der Genossenschaft ist.
  • BFH, Urt. v. 28.10.2015 – I R 10/13 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat

    Leitsatz: Zahlungen eines Kreditinstituts in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft aus einem Bonusprogramm für Genossenschaftsmitglieder sind Einkommensverwendungen und damit verdeckte Gewinnausschüttungen an die Genossen, wenn das Programm die Vorteile entgeltunabhängig gewährt .
  • BVerfG, Beschl. v. 07.12.2022 – 2 BvR 988/16 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die Ausnahmeregelung des § 34 Abs. 16 KStG (i.d.F. des JStG 2008), nach der nur bestimmte Wohnungsunternehmen sowie steuerbefreite Körperschaften statt der ausschüttungsunabhängigen Körperschaftsteuererhöhung gemäß § 38 Abs. 5 und 6 KStG (i.d.F. des JStG 2008) die Weiteranwendung des bisher geltenden Rechts und damit eine ausschüttungsabhängige Körperschaftsteuererhöhung beantragen können …
  • BGH, Urt. v. 10.01.2017 – II ZR 10/15 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: In der Satzung eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes können das Prüfungsrecht des Verbandes und die ihm entsprechende Duldungspflicht der Genossenschaft in den durch das Vereinsrecht und das Genossenschaftsrecht gezogenen Grenzen näher ausgestaltet werden. Das Prüfungsrecht kann durch eine Verbandssatzung, der sich die Genossenschaft durch ihren freiwilligen Beitritt unterworfen hat, auf …
  • BFH, Urt. v. 28.10.2015 – I R 65/13 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Das durch § 34 Abs. 16 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2008 eingeräumte Recht, für die Anwendung des bisherigen Rechts zu optieren und damit einer sofortigen, ausschüttungsunabhängigen Nachbelastung des Endbestandes des EK 02 zu entgehen, begründet eine Besserstellung steuerbefreiter Körperschaften sowie bestimmter Körperschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften aus dem Bereich der …

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