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Zitierfest

GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

§ 4 GenG – Mindestzahl der Mitglieder

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Die Zahl der Mitglieder muss mindestens drei betragen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 4 GenG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 4 GenG? Zitiere den Wortlaut.“

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