Die Zahl der Mitglieder muss mindestens drei betragen.
GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
§ 4 GenG – Mindestzahl der Mitglieder
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
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„Was regelt § 4 GenG? Zitiere den Wortlaut.“