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Zitierfest

FGO · Finanzgerichtsordnung

§ 131 FGO

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. Das Finanzgericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, kann auch sonst bestimmen, dass die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist.

(2) Die §§ 178 und 181 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 131 FGO verweisen

Rechtsprechung zu § 131 FGO

10 Entscheidungen zitieren § 131 FGO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Beschl. v. 17.07.2012 – X S 24/12 (amtliche Veröffentlichung) · 10. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Ist das finanzgerichtliche Verfahren über eine Anfechtungsklage durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerpflichtigen unterbrochen worden, endet die Unterbrechung nicht allein dadurch, dass der Insolvenzverwalter die dem Klageverfahren zugrunde liegende Steuerforderung des Finanzamts widerspruchslos in die Insolvenztabelle einträgt, ohne aber das …
  • BFH, Beschl. v. 06.08.2020 – VII S 32/20 (AdV) (amtliche Veröffentlichung) · 7. Senat

    Leitsatz: NV: Gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 FGO hat bereits die eingelegte Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels aufschiebende Wirkung, so dass kein Rechtsschutzbedürfnis für ein (zusätzliches) Verfahren zur Herbeiführung eines Aussetzungsbeschlusses gemäß § 131 Abs. 1 Satz 2 FGO besteht.
  • BFH, Beschl. v. 17.06.2010 – VII B 99/10 (amtliche Veröffentlichung) · 7. Senat

    Leitsatz: NV: Das Verfahren der Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung ist in § 69 FGO abschließend geregelt. Deshalb kommt eine Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nach § 131 Abs. 1 Satz 2 FGO nicht mehr in Betracht, wenn das Gericht die Vollziehung bereits nach § 69 Abs. 3 FGO ausgesetzt hat.
  • BFH, Beschl. v. 09.07.2020 – VII S 23/20 (AdV) (amtliche Veröffentlichung) · 7. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Bei der Corona-Soforthilfe handelt es sich aufgrund ihrer Zweckbindung um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 399 Alternative 1 BGB regelmäßig nicht pfändbare Forderung. 2. NV: Eine Beschwerde gegen die Ablehnung der AdV durch das FG ist nicht statthaft, weil unmittelbar beim BFH ein Antrag auf AdV gestellt werden kann.
  • BFH, Beschl. v. 06.08.2020 – VII S 27/20 (AdV) (amtliche Veröffentlichung) · 7. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Ein beim BFH gestellter Eilrechtsantrag kann in die Zulässigkeit hineinwachsen. 2. NV: Für einen Antrag auf AdV einer gerichtlichen Zwangsgeldandrohung besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Androhung ihre Wirkung bereits in dem Augenblick entfaltet hat, in dem die gerichtliche Entscheidung bekanntgegeben worden ist.
  • BFH, Beschl. v. 24.10.2011 – XI B 28/11 (amtliche Veröffentlichung) · 11. Senat

    Leitsatz: NV: Eine Beschwerde gegen einen Beschluss über die Wiederaufnahme eines ruhenden Verfahrens wird unzulässig, sobald der Rechtsstreit in der Sache durch Urteil abgeschlossen worden ist .

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