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Zitierfest

FGO · Finanzgerichtsordnung

§ 133 FGO

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Gegen die Entscheidung des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Finanzgerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. Die §§ 129 bis 131 gelten sinngemäß.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesfinanzhof gilt Absatz 1 für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sinngemäß.

Rechtsprechung zu § 133 FGO

4 Entscheidungen zitieren § 133 FGO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Urt. v. 11.12.2019 – XI R 13/18 · 11. Senat

    Leitsatz: 1. Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit (Glücksspiel mit Geldeinsatz) sind umsatzsteuerbar . 2. Ein Aufsteller von Geldspielautomaten kann sich für Umsätze bis einschließlich 05.05.2006 auf die Steuerbefreiung des Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG berufen (Bestätigung des BFH-Urteils vom 12.05.2005 - V R 7/02, BFHE 210, 164, BStBl II 2005, 617) . …
  • BFH, Beschl. v. 27.01.2016 – IX B 6/16 · 9. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts über eine Aussetzung der Vollziehung ist die Beschwerde nur dann statthaft, wenn sie entweder in der Entscheidung selbst oder in einem späteren Beschluss vom FG zugelassen worden ist. 2. NV: Wendet sich ein Beschwerdeführer gegen eine Verweigerung einer spontanen und unangekündigten Akteneinsicht durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, ist …
  • BFH, Beschl. v. 27.01.2016 – IX B 7/16 · 9. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts über eine Aussetzung der Vollziehung ist die Beschwerde nur dann statthaft, wenn sie entweder in der Entscheidung selbst oder in einem späteren Beschluss vom FG zugelassen worden ist. 2. NV: Wendet sich ein Beschwerdeführer gegen eine Verweigerung einer spontanen und unangekündigten Akteneinsicht durch den Urkundenbeamten der Geschäftsstelle, ist …
  • BFH, Beschl. v. 18.07.2013 – IX B 27/13 · 9. Senat

    Leitsatz: NV: Eine angeblich nicht hinreichend gewährte Akteneinsicht kann die Revisionszulassung nicht rechtfertigen. Vielmehr ist gegen eine Verweigerung oder nicht hinreichende Gewährung der Akteneinsicht seitens des FG Erinnerung und Beschwerde gemäß §§ 133, 128 Abs. 1 FGO gegeben.

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