Über die Beschwerde entscheidet der Bundesfinanzhof durch Beschluss.
FGO · Finanzgerichtsordnung
§ 132 FGO
Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.
Rechtsprechung zu § 132 FGO
88 Entscheidungen zitieren § 132 FGO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BFH, Beschl. v. 20.04.2010 – VI S 1/10 · 6. Senat
Leitsatz: 1. NV: Mit der Rüge, das Gericht habe in einer Entscheidung den Geschehensablauf irreführend dargestellt, wird kein Gehörsverstoß i.S.d. § 133a Abs. 1 FGO dargelegt . 2. NV: Ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 FGO) einer vom BFH gemäß § 132 FGO durch Beschluss getroffenen Entscheidung über die Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung ist wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig …
BFH, Beschl. v. 12.11.2012 – VI S 8/12 · 6. Senat
Leitsatz: 1. NV: Mit dem Vorbringen, es sei in der Sache fehlerhaft entschieden worden, kann eine Anhörungsrüge nach § 133a FGO nicht begründet werden. 2. NV: Ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 FGO) einer vom BFH gemäß § 132 FGO durch Beschluss getroffenen Entscheidung über die Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung ist wegen fehlenden Rechtschutzinteresses unzulässig.
BFH, Beschl. v. 04.03.2020 – I B 57/18 · 1. Senat
Leitsatz: 1. NV: Die Unterhaltung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs um seiner selbst willen verstößt gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 56 AO. Ob eine wirtschaftliche Tätigkeit um ihrer selbst willen ausgeübt wird, kann sich danach richten, wie viel Zeit und Personal im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eingesetzt wird. 2. NV: Zur Zurechnung von Beteiligungseinkünften bei modellhaft …
BFH, Beschl. v. 20.07.2012 – V B 82/11 · 5. Senat
Leitsatz: 1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Leistungen eines inländischen Schadensregulierers im Inland steuerbar sind und nicht dem Empfängerortprinzip des § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG unterliegen . 2. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob der Vorsteuerabzug aus einer zunächst fehlerhaften Rechnung auch dann versagt werden kann, wenn diese Rechnung später berichtigt wird, sofern das zunächst …
BFH, Beschl. v. 28.05.2010 – III S 11/10 · 3. Senat
Leitsatz: NV: Eine Gegenvorstellung kann nur gegen eine abänderbare Entscheidung des Gerichts erhoben werden. Gegen eine nicht abänderbare Entscheidung, die materiell rechtskräftig wird, ist eine Gegenvorstellung nicht statthaft.
BFH, Beschl. v. 19.08.2015 – V B 26/15 · 5. Senat
Leitsatz: 1. NV: Eine offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 107 FGO liegt nur vor, wenn es sich um ein Versehen handelt, durch das es, wie bei einem Schreibfehler oder Rechenfehler, dazu kommt, dass das wirklich Gewollte nicht zum Ausdruck gelangt . 2. NV: Steht die Urteilsformel im erkennbaren Widerspruch zum Erklärungswillen des FG, ist der Tenor zu berichtigen .
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