Zum Inhalt springen
Zitierfest

FGO · Finanzgerichtsordnung

§ 132 FGO

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

Über die Beschwerde entscheidet der Bundesfinanzhof durch Beschluss.

Rechtsprechung zu § 132 FGO

88 Entscheidungen zitieren § 132 FGO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Beschl. v. 20.04.2010 – VI S 1/10 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Mit der Rüge, das Gericht habe in einer Entscheidung den Geschehensablauf irreführend dargestellt, wird kein Gehörsverstoß i.S.d. § 133a Abs. 1 FGO dargelegt . 2. NV: Ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 FGO) einer vom BFH gemäß § 132 FGO durch Beschluss getroffenen Entscheidung über die Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung ist wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig …
  • BFH, Beschl. v. 12.11.2012 – VI S 8/12 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Mit dem Vorbringen, es sei in der Sache fehlerhaft entschieden worden, kann eine Anhörungsrüge nach § 133a FGO nicht begründet werden. 2. NV: Ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 FGO) einer vom BFH gemäß § 132 FGO durch Beschluss getroffenen Entscheidung über die Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung ist wegen fehlenden Rechtschutzinteresses unzulässig.
  • BFH, Beschl. v. 04.03.2020 – I B 57/18 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Die Unterhaltung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs um seiner selbst willen verstößt gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 56 AO. Ob eine wirtschaftliche Tätigkeit um ihrer selbst willen ausgeübt wird, kann sich danach richten, wie viel Zeit und Personal im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eingesetzt wird. 2. NV: Zur Zurechnung von Beteiligungseinkünften bei modellhaft …
  • BFH, Beschl. v. 20.07.2012 – V B 82/11 · 5. Senat

    Leitsatz: 1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Leistungen eines inländischen Schadensregulierers im Inland steuerbar sind und nicht dem Empfängerortprinzip des § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG unterliegen . 2. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob der Vorsteuerabzug aus einer zunächst fehlerhaften Rechnung auch dann versagt werden kann, wenn diese Rechnung später berichtigt wird, sofern das zunächst …
  • BFH, Beschl. v. 28.05.2010 – III S 11/10 · 3. Senat

    Leitsatz: NV: Eine Gegenvorstellung kann nur gegen eine abänderbare Entscheidung des Gerichts erhoben werden. Gegen eine nicht abänderbare Entscheidung, die materiell rechtskräftig wird, ist eine Gegenvorstellung nicht statthaft.
  • BFH, Beschl. v. 19.08.2015 – V B 26/15 · 5. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Eine offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 107 FGO liegt nur vor, wenn es sich um ein Versehen handelt, durch das es, wie bei einem Schreibfehler oder Rechenfehler, dazu kommt, dass das wirklich Gewollte nicht zum Ausdruck gelangt . 2. NV: Steht die Urteilsformel im erkennbaren Widerspruch zum Erklärungswillen des FG, ist der Tenor zu berichtigen .

Weitere Entscheidungen zu § 132 FGO suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 132 FGO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 132 FGO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten