Zum Inhalt springen
Zitierfest

FGO · Finanzgerichtsordnung

§ 130 FGO

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Hält das Finanzgericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so ist ihr abzuhelfen; sonst ist sie unverzüglich dem Bundesfinanzhof vorzulegen.

(2) Das Finanzgericht soll die Beteiligten von der Vorlage der Beschwerde in Kenntnis setzen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 130 FGO verweisen

Rechtsprechung zu § 130 FGO

12 Entscheidungen zitieren § 130 FGO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Beschl. v. 22.03.2016 – VIII B 130/14, VIII B 17/15, VIII B 130/14, VIII B 17/15 · 8. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Mit der Vorlage einer Sache an den BFH gemäß § 130 FGO entfällt die Befugnis des FG, während eines beim BFH anhängigen Beschwerdeverfahrens einen erneuten Berichtigungsbeschluss gleichen Inhalts zu erlassen (Anknüpfung an den BFH-Beschluss vom 18. Februar 1986 VII B 113/85, BFHE 145, 574, BStBl II 1986, 413). 2. NV: Zuständig für eine Urteilsberichtigung ist gemäß § 107 Abs. 1 FGO das …
  • BFH, Beschl. v. 08.01.2013 – X B 101/12 · 10. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Die gemäß § 130 Abs. 1 FGO nach Einlegung einer Beschwerde erforderliche Entscheidung des FG über eine Abhilfe bedarf eines Beschlusses, der von allen Richtern, die ihn gefasst haben, zu unterschreiben ist. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Beschwerde offensichtlich nicht statthaft oder offensichtlich unzulässig ist. 2. NV: In den Fällen des § 79a Abs. 1 FGO ist allein der Vorsitzende …
  • BFH, Beschl. v. 18.02.2014 – XI B 140/13 · 11. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Eine Beschwerde gegen einen AdV-Beschluss ist nur statthaft, wenn das FG die Beschwerde zugelassen hat. 2. NV: Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde ist im Rahmen des AdV-Verfahrens nicht statthaft. 3. NV: Eine außerordentliche Beschwerde ist seit dem Inkrafttreten des § 133a FGO zum 1. Januar 2005 nicht mehr statthaft. 4. NV: Eine Umdeutung des von einem fachkundigen …
  • BFH, Beschl. v. 18.10.2012 – IV S 17/12 · 4. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Für den Antrag auf gerichtliche Streitwertfestsetzung muss ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis bestehen. Ein solches ist zu verneinen, wenn die Höhe des Streitwerts aus den Anträgen der Beteiligten und der bisherigen Rechtsprechung in gleichgelagerten Fällen eindeutig zu entnehmen ist . 2. NV: Die Höhe des Streitwerts in einem Revisionsverfahren gegen ein die Erledigung der Hauptsache …
  • BFH, Beschl. v. 14.02.2012 – IV S 1/12 · 4. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist nach Inkrafttreten des § 133a FGO nicht mehr statthaft. 2. NV: Keine Umdeutung eines als Rechtsbeschwerde bezeichneten Rechtsbehelfs in Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung bei rechtskundiger Vertretung. 3. NV: Gegenvorstellung gegen eine nicht abänderbare Entscheidung des BFH ist nicht mehr statthaft.
  • BFH, Beschl. v. 03.04.2023 – X B 80/22 · 10. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Entscheidungen einer Senatsvorsitzenden am BFH sind nicht mit der Beschwerde (§ 128 FGO) anfechtbar. 2. NV: Die Ablehnung eines Fristverlängerungsantrags kann weder mit der Beschwerde noch mit der Gegenvorstellung angegriffen werden. 3. NV: Wenn eine rechtzeitig beantragte Akteneinsicht aufgrund von Verzögerungen, die nicht dem Antragsteller und Rechtsmittelführer zuzurechnen sind, erst so …

Weitere Entscheidungen zu § 130 FGO suchen