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Zitierfest

EuGVVO · Brüssel-Ia-Verordnung – Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen

Art. 76 EuGVVO

Amtliche Fassung, Stand 26.02.2015.

(1) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission

  • a) die Zuständigkeitsvorschriften nach Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2,
  • b) die Regeln für die Streitverkündung nach Artikel 65 und
  • c) die Übereinkünfte nach Artikel 69.

(2) Die Kommission legt anhand der in Absatz 1 genannten Notifizierungen der Mitgliedstaaten die jeweiligen Listen fest.

(3) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission alle späteren Änderungen, die an diesen Listen vorgenommen werden müssen. Die Kommission passt diese Listen entsprechend an.

(4) Die Kommission veröffentlicht die Listen und alle späteren Änderungen dieser Listen im Amtsblatt der Europäischen Union.

(5) Die Kommission stellt der Öffentlichkeit alle nach den Absätzen 1 und 3 notifizierten Informationen auf andere geeignete Weise, insbesondere über das Europäische Justizielle Netz, zur Verfügung.

Verweise

Rechtsprechung zu Art. 76 EuGVVO

7 Entscheidungen zitieren Art. 76 EuGVVO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 19.09.2019 – IX ZB 16/18 · 9. Zivilsenat

    Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines rumänischen Urteils: Nachweis der Berechtigung eines antragstellenden Dritten zur Vollstreckung im Erststaat

  • BGH, Beschl. v. 26.04.2018 – IX ZB 15/16 · 9. Zivilsenat

    Vollstreckbarerklärung der Entscheidung eines ausländischen Gerichts

  • BGH, Beschl. v. 24.09.2015 – IX ZB 84/13 · 9. Zivilsenat

    Vollstreckbarerklärungsverfahren: Konkretisierung eines nach deutschem Recht nicht hinreichend konkreten ausländischen Titels; Darlegungslast für Versagungsgrund

  • BGH, Beschl. v. 26.03.2015 – IX ZB 38/14 · 9. Zivilsenat

    Vollstreckung eines ausländischen Urteils: Vollstreckbarerklärung auf Betreiben eines Rechtsnachfolgers des Klägers; Voraussetzungen für das Vorliegen gerichtlicher Willkür

  • BGH, Beschl. v. 11.03.2010 – IX ZB 94/07 · 9. Zivilsenat

    Vollstreckung ausländischer Urteile: Berücksichtigung der Aufhebung der Vollstreckbarkeit der Entscheidung im Ursprungsstaat im Beschwerdeverfahren der Vollstreckbarerklärung

  • BGH, Beschl. v. 21.01.2010 – IX ZB 193/07 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Der Schuldner kann sich im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen nicht darauf berufen, dass ihm das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht zugestellt worden ist, wenn ihm im Ursprungsland noch ein Rechtsbehelf zur Verfügung steht, mit dem er dies geltend machen kann . 2. Erfolgt die Zustellung der für vollstreckbar zu …

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