Diese Verordnung ersetzt unbeschadet der Artikel 70 und 71 im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten die Übereinkünfte, die sich auf dieselben Rechtsgebiete erstrecken wie diese Verordnung. Ersetzt werden insbesondere die Übereinkünfte, die in der von der Kommission nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 76 Absatz 2 festgelegten Liste aufgeführt sind.
EuGVVO · Brüssel-Ia-Verordnung – Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen
Art. 69 EuGVVO
Amtliche Fassung, Stand 26.02.2015.
Verweise
Vorschriften, die auf Art. 69 EuGVVO verweisen
Rechtsprechung zu Art. 69 EuGVVO
Eine Entscheidung zitiert Art. 69 EuGVVO.
EuGH, Urt. v. 14.07.2016 – C-230/15 · Zweite Kammer
Brite Strike Technologies Inc. gegen Brite Strike Technologies SA. Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Art. 22 Nr. 4 – Gerichtliche Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten im Bereich des geistigen Eigentums – Art. 71 – Von den …