Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 78 in Bezug auf die Änderung der Anhänge I und II delegierte Rechtsakte zu erlassen.
EuGVVO · Brüssel-Ia-Verordnung – Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen
Art. 77 EuGVVO
Amtliche Fassung, Stand 26.02.2015.
Verweise
Vorschriften, die auf Art. 77 EuGVVO verweisen
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