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Zitierfest

EuGVVO · Brüssel-Ia-Verordnung – Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen

Art. 77 EuGVVO

Amtliche Fassung, Stand 26.02.2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 78 in Bezug auf die Änderung der Anhänge I und II delegierte Rechtsakte zu erlassen.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 77 EuGVVO verweisen

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