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Zitierfest

EuGVVO · Brüssel-Ia-Verordnung – Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen

Art. 44 EuGVVO

Amtliche Fassung, Stand 26.02.2015.

(1) Wurde eine Versagung der Vollstreckung einer Entscheidung gemäß Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 beantragt, so kann das Gericht im ersuchten Mitgliedstaat auf Antrag des Schuldners

  • a) das Vollstreckungsverfahren auf Sicherungsmaßnahmen beschränken,
  • b) die Vollstreckung von der Leistung einer vom Gericht zu bestimmenden Sicherheit abhängig machen oder
  • c) das Vollstreckungsverfahren insgesamt oder teilweise aussetzen.

(2) Die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats setzt das Vollstreckungsverfahren auf Antrag des Schuldners aus, wenn die Vollstreckbarkeit der Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat ausgesetzt ist.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 44 EuGVVO verweisen

Rechtsprechung zu Art. 44 EuGVVO

13 Entscheidungen zitieren Art. 44 EuGVVO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 02.06.2022 – IX ZB 60/21 · 9. Zivilsenat

    Zwangsvollstreckung: Vorläufiger Rechtsschutz gegen inländische Vollstreckung einer ausländischen vollstreckbaren Entscheidung

  • BGH, Beschl. v. 17.05.2018 – IX ZB 26/17 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Hat sich der Beklagte auf das Verfahren nicht eingelassen und ist ihm das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht zugestellt worden, darf eine Entscheidung nur dann für vollstreckbar erklärt werden, wenn das Gericht feststellt, dass der Beklagte die Möglichkeit hatte, im Urteilsstaat einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung einzulegen. 2. Ob der Beklagte die Möglichkeit hatte, gegen eine …
  • EuGH, Urt. v. 16.02.2023 – C-393/21 · Vierte Kammer

    Verfahren auf Betreiben der Lufthansa Technik AERO Alzey GmbH. Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EG) Nr. 805/2004 – Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen – Art. 23 Buchst. c – Aussetzung der Vollstreckung …

  • BGH, Beschl. v. 19.07.2018 – IX ZB 10/18 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: Die Vollstreckung eines Urteils, welches der verurteilten Fernsehanstalt aufgibt, eine nach Ansicht des Gerichts des Urteilsstaats in einer Äußerung enthaltene Geschichtsverfälschung zu bedauern und sich für eine nach Ansicht des Gerichts des Urteilsstaats hierin zu sehende Persönlichkeitsrechtsverletzung zu entschuldigen, verstößt offenkundig gegen das Grundrecht auf negative Meinungsfreiheit …
  • BGH, Beschl. v. 10.09.2015 – IX ZB 39/13 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die Vollstreckbarerklärung eines polnischen Urteils verstößt gegen den deutschen verfahrensrechtlichen ordre public international, wenn das polnische Gericht, weil der in Deutschland wohnende Beklagte keinen in Polen ansässigen Prozessbevollmächtigten oder Zustellungsbevollmächtigten bestellt hat, gemäß Art. 1135 § 2 des polnischen Zivilverfahrensgesetzbuchs die für diese Partei bestimmten …
  • BGH, Beschl. v. 12.01.2012 – IX ZB 211/10 · 9. Zivilsenat

    Vollstreckbarerklärungsverfahren: Antrag eines Rechtsnachfolgers des ursprünglichen Klägers; Prüfung der internationalen Zuständigkeit des Gerichts des Erststaates

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