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Zitierfest

EuInsVO · Europäische Insolvenzverordnung

Art. 32 EuInsVO – Anerkennung und Vollstreckbarkeit sonstiger Entscheidungen

Amtliche Fassung, Stand 06.11.2025.

(1) Die zur Durchführung und Beendigung eines Insolvenzverfahrens ergangenen Entscheidungen eines Gerichts, dessen Eröffnungsentscheidung nach Artikel 19 anerkannt wird, sowie ein von diesem Gericht bestätigter Vergleich werden ebenfalls ohne weitere Förmlichkeiten anerkannt. Diese Entscheidungen werden nach den Artikeln 39 bis 44 und 47 bis 57 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vollstreckt.

Unterabsatz 1 gilt auch für Entscheidungen, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen, auch wenn diese Entscheidungen von einem anderen Gericht erlassen werden.

Unterabsatz 1 gilt auch für Entscheidungen über Sicherungsmaßnahmen, die nach dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder in Verbindung damit getroffen werden.

(2) Die Anerkennung und Vollstreckung anderer als der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Entscheidungen unterliegen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, sofern jene Verordnung anwendbar ist.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 32 EuInsVO verweisen

Rechtsprechung zu Art. 32 EuInsVO

3 Entscheidungen zitieren Art. 32 EuInsVO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 21.07.2011 – IX ZR 185/10 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: Die Regelungen über die Nachrangigkeit kapitalersetzender Gesellschafterdarlehen nach § 32a GmbHG in der Fassung vom 19. Dezember 1998, § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO in der Fassung vom 13. April 2007 finden auf Kapitalgesellschaften, über deren Vermögen in Deutschland das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet worden ist, auch dann Anwendung, wenn diese in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union …
  • EuGH, Urt. v. 11.06.2026 – C-292/25 · Siebte Kammer

    shopping24 Gesellschaft für multimediale Anwendung gegen SR. Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Insolvenzverfahren – Verordnung (EU) 2015/848 – Art. 3 Abs. 1 – Internationale Zuständigkeit – Art. 6 Abs. 1 – Klage, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren …

  • BGH, Beschl. v. 16.01.2025 – IX ZR 60/24 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Frage vorgelegt: Ist Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren dahingehend auszulegen, dass er in Ansehung der …

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