Jeder Mitgliedstaat kann sich weigern, ein in einem anderen Mitgliedstaat eröffnetes Insolvenzverfahren anzuerkennen oder eine in einem solchen Verfahren ergangene Entscheidung zu vollstrecken, soweit diese Anerkennung oder Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das offensichtlich mit seiner öffentlichen Ordnung, insbesondere mit den Grundprinzipien oder den verfassungsmäßig garantierten Rechten und Freiheiten des Einzelnen, unvereinbar ist.
EuInsVO · Europäische Insolvenzverordnung
Art. 33 EuInsVO – Öffentliche Ordnung
Verweise
Vorschriften, die auf Art. 33 EuInsVO verweisen
Rechtsprechung zu Art. 33 EuInsVO
3 Entscheidungen zitieren Art. 33 EuInsVO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
OLG München, Beschl. v. 20.01.2025 – 14 U 2456/24 e · 1. Zivilsenat
Anerkennung der Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens - ordre public-Vorbehalt
OLG München, Beschl. v. 30.10.2024 – 14 U 2456/24 e · 1. Zivilsenat
Wirkungen der Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens auf den inländischen Rechtsstreit bei behaupteter Zuständigkeitserschleichung
BGH, Beschl. v. 28.01.2026 – VII ZB 14/23 · 7. Zivilsenat
Leitsatz: Entscheidungen im Zwangsvollstreckungsverfahren über eine Erinnerung nach § 766 ZPO entfalten materielle Rechtskraft, sofern sie eine sachliche Entscheidung enthalten. Das betrifft alle Entscheidungen über das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen, da damit der Streit der Parteien abschließend entschieden und Rechtsfrieden hergestellt werden soll. Erwachsen diese Entscheidungen zusätzlich …
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