Zum Inhalt springen
Zitierfest

EuInsVO · Europäische Insolvenzverordnung

Art. 33 EuInsVO – Öffentliche Ordnung

Amtliche Fassung, Stand 06.11.2025.

Jeder Mitgliedstaat kann sich weigern, ein in einem anderen Mitgliedstaat eröffnetes Insolvenzverfahren anzuerkennen oder eine in einem solchen Verfahren ergangene Entscheidung zu vollstrecken, soweit diese Anerkennung oder Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das offensichtlich mit seiner öffentlichen Ordnung, insbesondere mit den Grundprinzipien oder den verfassungsmäßig garantierten Rechten und Freiheiten des Einzelnen, unvereinbar ist.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 33 EuInsVO verweisen

Rechtsprechung zu Art. 33 EuInsVO

3 Entscheidungen zitieren Art. 33 EuInsVO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • OLG München, Beschl. v. 20.01.2025 – 14 U 2456/24 e · 1. Zivilsenat

    Anerkennung der Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens - ordre public-Vorbehalt

  • OLG München, Beschl. v. 30.10.2024 – 14 U 2456/24 e · 1. Zivilsenat

    Wirkungen der Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens auf den inländischen Rechtsstreit bei behaupteter Zuständigkeitserschleichung

  • BGH, Beschl. v. 28.01.2026 – VII ZB 14/23 · 7. Zivilsenat

    Leitsatz: Entscheidungen im Zwangsvollstreckungsverfahren über eine Erinnerung nach § 766 ZPO entfalten materielle Rechtskraft, sofern sie eine sachliche Entscheidung enthalten. Das betrifft alle Entscheidungen über das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen, da damit der Streit der Parteien abschließend entschieden und Rechtsfrieden hergestellt werden soll. Erwachsen diese Entscheidungen zusätzlich …

Weitere Entscheidungen zu Art. 33 EuInsVO suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 33 EuInsVO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 33 EuInsVO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten