Ist durch ein Gericht eines Mitgliedstaats ein Hauptinsolvenzverfahren eröffnet worden, das in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt worden ist, kann ein nach Artikel 3 Absatz 2 zuständiges Gericht dieses anderen Mitgliedstaats nach Maßgabe der Vorschriften dieses Kapitels ein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnen. War es für das Hauptinsolvenzverfahren erforderlich, dass der Schuldner insolvent ist, so wird die Insolvenz des Schuldners in dem Mitgliedstaat, in dem ein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet werden kann, nicht erneut geprüft. Die Wirkungen des Sekundärinsolvenzverfahrens sind auf das Vermögen des Schuldners beschränkt, das im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats belegen ist, in dem dieses Verfahren eröffnet wurde.
EuInsVO · Europäische Insolvenzverordnung
Art. 34 EuInsVO – Verfahrenseröffnung
Amtliche Fassung, Stand 06.11.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf Art. 34 EuInsVO verweisen
- Art. 38 EuInsVO – Entscheidung zur Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens
- Anhang D EuInsVO
Rechtsprechung zu Art. 34 EuInsVO
2 Entscheidungen zitieren Art. 34 EuInsVO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BGH, Beschl. v. 16.01.2025 – IX ZR 60/24 · 9. Zivilsenat
Leitsatz: Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Frage vorgelegt: Ist Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren dahingehend auszulegen, dass er in Ansehung der …
EuGH, Urt. v. 18.04.2024 – C-765/22 und C-772/22 · Dritte Kammer
Luis Carlos u. a. gegen Air Berlín Luftverkehrs KG, Sucursal en España u. a. Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) 2015/848 – Insolvenzverfahren – Hauptinsolvenzverfahren in Deutschland und Sekundärinsolvenzverfahren in Spanien – Anfechtung des …