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Zitierfest

EuInsVO · Europäische Insolvenzverordnung

Art. 31 EuInsVO – Leistung an den Schuldner

Amtliche Fassung, Stand 06.11.2025.

(1) Wer in einem Mitgliedstaat an einen Schuldner leistet, über dessen Vermögen in einem anderen Mitgliedstaat ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, obwohl er an den Verwalter des Insolvenzverfahrens hätte leisten müssen, wird befreit, wenn ihm die Eröffnung des Verfahrens nicht bekannt war.

(2) Erfolgt die Leistung vor der öffentlichen Bekanntmachung nach Artikel 28, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass dem Leistenden die Eröffnung nicht bekannt war. Erfolgt die Leistung nach der Bekanntmachung gemäß Artikel 28, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass dem Leistenden die Eröffnung bekannt war.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 31 EuInsVO verweisen

Rechtsprechung zu Art. 31 EuInsVO

Eine Entscheidung zitiert Art. 31 EuInsVO.

  • EuGH, Urt. v. 27.03.2025 – C-186/24 · Siebte Kammer

    Matthäus Metzler gegen Auto1 European Cars BV. Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) 2015/848 – Insolvenzverfahren – Art. 31 Abs. 1 – Kenntnis vom Insolvenzverfahren – Leistungen an den Schuldner, die an den Verwalter des Insolvenzverfahrens …

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