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Zitierfest

EuInsVO · Europäische Insolvenzverordnung

Art. 30 EuInsVO – Kosten

Amtliche Fassung, Stand 06.11.2025.

Die Kosten der öffentlichen Bekanntmachung nach Artikel 28 und der Eintragung nach Artikel 29 gelten als Kosten und Aufwendungen des Verfahrens.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 30 EuInsVO verweisen

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