Die Kosten der öffentlichen Bekanntmachung nach Artikel 28 und der Eintragung nach Artikel 29 gelten als Kosten und Aufwendungen des Verfahrens.
EuInsVO · Europäische Insolvenzverordnung
Art. 30 EuInsVO – Kosten
Amtliche Fassung, Stand 06.11.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf Art. 30 EuInsVO verweisen
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 30 EuInsVO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt Art. 30 EuInsVO? Zitiere den Wortlaut.“