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Zitierfest

EuInsVO · Europäische Insolvenzverordnung

Art. 28 EuInsVO – Öffentliche Bekanntmachung in einem anderen Mitgliedstaat

Amtliche Fassung, Stand 06.11.2025.

(1) Der Verwalter oder der Schuldner in Eigenverwaltung hat zu beantragen, dass eine Bekanntmachung der Entscheidung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens und gegebenenfalls der Entscheidung zur Bestellung des Verwalters in jedem anderen Mitgliedstaat, in dem sich eine Niederlassung des Schuldners befindet, nach den in diesem Mitgliedstaat vorgesehenen Verfahren veröffentlicht wird. In der Bekanntmachung ist gegebenenfalls anzugeben, wer als Verwalter bestellt wurde und ob sich die Zuständigkeit aus Artikel 3 Absatz 1 oder Absatz 2 ergibt.

(2) Der Verwalter oder der Schuldner in Eigenverwaltung kann beantragen, dass die Bekanntmachung nach Absatz 1 in jedem anderen Mitgliedstaat, in dem er dies für notwendig hält, nach dem in diesem Mitgliedstaat vorgesehenen Verfahren der Bekanntmachung veröffentlicht wird.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 28 EuInsVO verweisen

Rechtsprechung zu Art. 28 EuInsVO

3 Entscheidungen zitieren Art. 28 EuInsVO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 21.07.2011 – IX ZR 185/10 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: Die Regelungen über die Nachrangigkeit kapitalersetzender Gesellschafterdarlehen nach § 32a GmbHG in der Fassung vom 19. Dezember 1998, § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO in der Fassung vom 13. April 2007 finden auf Kapitalgesellschaften, über deren Vermögen in Deutschland das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet worden ist, auch dann Anwendung, wenn diese in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union …
  • BGH, Beschl. v. 03.02.2011 – V ZB 54/10 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. EG 2000 Nr. L 160 S. 1) gehen in ihrem Anwendungsbereich den Vorschriften des in §§ 335 ff. InsO geregelten deutschen Internationalen Insolvenzrechts vor; deshalb richten sich die Befugnisse des Insolvenzverwalters nach dem Recht des Staates, in welchem das Insolvenzverfahren eröffnet …
  • BGH, Urt. v. 18.09.2014 – VII ZR 58/13 · 7. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Eine endgültige Erfüllungsverweigerung liegt vor, wenn der Unternehmer während der vorprozessualen umfassenden Auseinandersetzung nachhaltig und beharrlich das Vorliegen von Mängeln verneint und eine Pflicht zur Gewährleistung schlechthin bestreitet (im Anschluss an BGH, Urteil vom 8. November 2001, VII ZR 373/99, BauR 2002, 310 = NZBau 2002, 89). 2. Eine in einem englischen …

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