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Zitierfest

EuGVVO · Brüssel-Ia-Verordnung – Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen

Art. 43 EuGVVO

Amtliche Fassung, Stand 26.02.2015.

(1) Soll eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung vollstreckt werden, so wird die gemäß Artikel 53 ausgestellte Bescheinigung dem Schuldner vor der ersten Vollstreckungsmaßnahme zugestellt. Der Bescheinigung wird die Entscheidung beigefügt, sofern sie dem Schuldner noch nicht zugestellt wurde.

(2) Hat der Schuldner seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Ursprungsmitgliedstaat, so kann er eine Übersetzung der Entscheidung verlangen, um ihre Vollstreckung anfechten zu können, wenn die Entscheidung nicht in einer der folgenden Sprachen abgefasst ist oder ihr keine Übersetzung in einer der folgenden Sprachen beigefügt ist:

  • a) einer Sprache, die er versteht, oder
  • b) der Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz hat, oder, wenn es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem er seinen Wohnsitz hat.

Wird die Übersetzung der Entscheidung gemäß Unterabsatz 1 verlangt, so darf die Zwangsvollstreckung nicht über Sicherungsmaßnahmen hinausgehen, solange der Schuldner die Übersetzung nicht erhalten hat.

Dieser Absatz gilt nicht, wenn die Entscheidung dem Schuldner bereits in einer der in Unterabsatz 1 genannten Sprachen oder zusammen mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen zugestellt worden ist.

(3) Dieser Artikel gilt nicht für die Vollstreckung einer in einer Entscheidung enthaltenen Sicherungsmaßnahme oder wenn der Antragsteller Sicherungsmaßnahmen gemäß Artikel 40 erwirkt.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 43 EuGVVO verweisen

Rechtsprechung zu Art. 43 EuGVVO

6 Entscheidungen zitieren Art. 43 EuGVVO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • EuGH, Urt. v. 28.02.2019 – C-579/17 · Zweite Kammer

    BUAK Bauarbeiter-Urlaubs- u. Abfertigungskasse gegen Gradbeništvo Korana d.o.o. Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 1 Abs. 1 – Anwendungsbereich – Zivil- und Handelssachen – Art. 1 Abs. 2 – Ausgeschlossene Rechtsgebiete – …

  • BGH, Beschl. v. 10.09.2015 – IX ZB 39/13 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die Vollstreckbarerklärung eines polnischen Urteils verstößt gegen den deutschen verfahrensrechtlichen ordre public international, wenn das polnische Gericht, weil der in Deutschland wohnende Beklagte keinen in Polen ansässigen Prozessbevollmächtigten oder Zustellungsbevollmächtigten bestellt hat, gemäß Art. 1135 § 2 des polnischen Zivilverfahrensgesetzbuchs die für diese Partei bestimmten …
  • EuGH, Urt. v. 04.09.2019 – C-347/18 · Erste Kammer

    Alessandro Salvoni gegen Anna Maria Fiermonte. Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 53 – Bescheinigung nach Anhang I über eine Entscheidung in Zivil- und Handelssachen – Befugnisse des Ursprungsgerichts – Prüfung von Amts …

  • BGH, Beschl. v. 11.05.2017 – V ZB 175/15 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. a AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist es mit Art. 38 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vereinbar, eine im Recht …
  • BGH, Beschl. v. 20.10.2016 – IX ZB 11/16 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die Rechtsbeschwerde gegen die Anordnung einer Sicherheitsleistung durch das Beschwerdegericht ist nicht statthaft. 2. An Ausführungen des ausländischen Gerichts zur Tragweite eines inländischen Urteils ist das Gericht des Vollstreckungsstaats nicht gebunden.
  • BGH, Beschl. v. 12.07.2012 – IX ZB 267/11 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: Beruft sich der Schuldner im Verfahren der Vollstreckbarerklärung nach der Verordnung auf nachträglich entstandene materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch, die weder unstreitig noch rechtskräftig festgestellt sind, so wird er damit nicht gehört (Anschluss an EuGH, 13. Oktober 2011, C-139/10, NJW 2011, 3506).

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