Eine vollstreckbare Entscheidung umfasst von Rechts wegen die Befugnis, jede Sicherungsmaßnahme zu veranlassen, die im Recht des ersuchten Mitgliedstaats vorgesehen ist.
EuGVVO · Brüssel-Ia-Verordnung – Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen
Art. 40 EuGVVO
Amtliche Fassung, Stand 26.02.2015.
Verweise
Vorschriften, die auf Art. 40 EuGVVO verweisen
- Art. 43 EuGVVO
- Anhang III EuGVVO
- Art. 32 EuInsVO – Anerkennung und Vollstreckbarkeit sonstiger Entscheidungen