Zum Inhalt springen
Zitierfest

EuGVVO · Brüssel-Ia-Verordnung – Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen

Art. 40 EuGVVO

Amtliche Fassung, Stand 26.02.2015.

Eine vollstreckbare Entscheidung umfasst von Rechts wegen die Befugnis, jede Sicherungsmaßnahme zu veranlassen, die im Recht des ersuchten Mitgliedstaats vorgesehen ist.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 40 EuGVVO verweisen