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Zitierfest

EuGVVO · Brüssel-Ia-Verordnung – Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen

Art. 42 EuGVVO

Amtliche Fassung, Stand 26.02.2015.

(1) Soll in einem Mitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung vollstreckt werden, hat der Antragsteller der zuständigen Vollstreckungsbehörde Folgendes vorzulegen:

  • a) eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, und
  • b) die nach Artikel 53 ausgestellte Bescheinigung, mit der bestätigt wird, dass die Entscheidung vollstreckbar ist, und die einen Auszug aus der Entscheidung sowie gegebenenfalls relevante Angaben zu den erstattungsfähigen Kosten des Verfahrens und der Berechnung der Zinsen enthält.

(2) Soll in einem Mitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung vollstreckt werden, mit der eine einstweilige Maßnahme einschließlich einer Sicherungsmaßnahme angeordnet wird, hat der Antragsteller der zuständigen Vollstreckungsbehörde Folgendes vorzulegen:

  • a) eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt,
  • b) die nach Artikel 53 ausgestellte Bescheinigung, die eine Beschreibung der Maßnahme enthält und mit der bestätigt wird, dass
  • i) das Gericht in der Hauptsache zuständig ist,
  • ii) die Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar ist, und
  • c) wenn die Maßnahme ohne Vorladung des Beklagten angeordnet wurde, den Nachweis der Zustellung der Entscheidung.

(3) Die zuständige Vollstreckungsbehörde kann gegebenenfalls vom Antragsteller gemäß Artikel 57 eine Übersetzung oder Transliteration des Inhalts der Bescheinigung verlangen.

(4) Die zuständige Vollstreckungsbehörde darf vom Antragsteller eine Übersetzung der Entscheidung nur verlangen, wenn sie das Verfahren ohne eine solche Übersetzung nicht fortsetzen kann.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 42 EuGVVO verweisen

Rechtsprechung zu Art. 42 EuGVVO

9 Entscheidungen zitieren Art. 42 EuGVVO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • EuGH, Urt. v. 28.02.2019 – C-579/17 · Zweite Kammer

    BUAK Bauarbeiter-Urlaubs- u. Abfertigungskasse gegen Gradbeništvo Korana d.o.o. Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 1 Abs. 1 – Anwendungsbereich – Zivil- und Handelssachen – Art. 1 Abs. 2 – Ausgeschlossene Rechtsgebiete – …

  • EuGH, Urt. v. 07.04.2022 – C-568/20 · Dritte Kammer

    J gegen H Limited. Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Anwendungsbereich – Art. 2 Buchst. a – Begriff ‚Entscheidung‘ …

  • BGH, Beschl. v. 10.09.2015 – IX ZB 39/13 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die Vollstreckbarerklärung eines polnischen Urteils verstößt gegen den deutschen verfahrensrechtlichen ordre public international, wenn das polnische Gericht, weil der in Deutschland wohnende Beklagte keinen in Polen ansässigen Prozessbevollmächtigten oder Zustellungsbevollmächtigten bestellt hat, gemäß Art. 1135 § 2 des polnischen Zivilverfahrensgesetzbuchs die für diese Partei bestimmten …
  • BGH, Beschl. v. 03.08.2011 – XII ZB 187/10 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Art. 34 Nr. 2 EuGVVO stellt nicht auf die formal ordnungsgemäße Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks nach Art. 8 EuZVO 2000, sondern auf die tatsächliche Wahrung der Verteidigungsrechte ab. Diese gelten als gewahrt, wenn der Beklagte Kenntnis vom laufenden Gerichtsverfahren erlangt hat und deswegen seine Rechte geltend machen konnte (im Anschluss an EuGH, 28. April 2009 …
  • BGH, Beschl. v. 05.06.2025 – V ZB 15/24 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Sind Art. 45, 46 und Art. 53 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- …
  • BGH, Beschl. v. 24.08.2022 – XII ZB 268/19 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Wird gegen die erstinstanzliche Entscheidung über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels Beschwerde eingelegt, hindern die Bestimmungen des HUÜ 2007 das Beschwerdegericht nicht daran, die Vollstreckbarkeit der Entscheidung im Ursprungsstaat im Einzelfall auch ohne Beibringung des von Art. 25 Abs. 1 lit. b HUÜ 2007 geforderten formalen Nachweises …

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