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Zitierfest

EnWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

§ 1 EnWG – Zweck und Ziele des Gesetzes

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente, umweltverträgliche und treibhausgasneutrale leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht.

(2) Die Regulierung der Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze dient den Zielen der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas, der Sicherung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen sowie der gesamtwirtschaftlich optimierten Energieversorgung. Zur Verfolgung der Ziele in Absatz 1 berücksichtigt die Regulierung insbesondere

  • 1. den vorausschauenden Ausbau, die optimierte Nutzung und die Digitalisierung der Energieversorgungsnetze,
  • 2. die Erzeugung und Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien und Wasserstoff,
  • 3. die Flexibilisierung im Elektrizitätssystem, einschließlich der Nutzung von Energiespeichern sowie
  • 4. eine angemessene Verteilung der Netzkosten im Zusammenhang mit dem Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien.

(3) Zweck dieses Gesetzes ist ferner die Umsetzung und Durchführung des Europäischen Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Energieversorgung.

(4) Um den Zweck des Absatzes 1 auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität zu erreichen, verfolgt dieses Gesetz insbesondere die Ziele,

  • 1. die freie Preisbildung für Elektrizität durch wettbewerbliche Marktmechanismen zu stärken,
  • 2. den Ausgleich von Angebot und Nachfrage nach Elektrizität an den Strommärkten jederzeit zu ermöglichen,
  • 3. dass Erzeugungsanlagen, Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie und Lasten insbesondere möglichst umweltverträglich, netzverträglich, effizient und flexibel in dem Umfang eingesetzt werden, der erforderlich ist, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu gewährleisten, und
  • 4. den Elektrizitätsbinnenmarkt zu stärken sowie die Zusammenarbeit insbesondere mit den an das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sowie mit dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden zu intensivieren.

Verweise

Vorschriften, die auf § 1 EnWG verweisen

  • § 2 EnWG – Aufgaben der Energieversorgungsunternehmen
  • § 5d EnWG – Dokumentations-, Melde-, Registrierungspflicht
  • § 11 EnWG – Betrieb von Energieversorgungsnetzen; Verordnungsermächtigung
  • § 12e EnWG – Bundesbedarfsplan
  • § 13j EnWG – Festlegungskompetenzen
  • § 13l EnWG – Umrüstung einer Erzeugungsanlage zu einem Betriebsmittel zur Bereitstellung von Blind- und Kurzschlussleistung sowie von Trägheit der lokalen Netzstabilität; Betrieb des Betriebsmittels
  • § 14 EnWG – Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen; Festlegungskompetenz, Evaluation
  • § 17 EnWG – Netzanschluss, Verordnungsermächtigung; Festlegungskompetenz
  • § 20 EnWG – Zugang zu den Energieversorgungsnetzen; Festlegungskompetenz
  • § 21 EnWG – Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang; Festlegungskompetenz
  • § 21a EnWG – Regulierungsvorgaben für Anreize für eine effiziente Leistungserbringung; Festlegungskompetenz
  • § 27 EnWG – Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen; Verordnungsermächtigung
  • § 28 EnWG – Zugang zu Gasspeicheranlagen; Verordnungsermächtigung
  • § 37 EnWG – Ausnahmen von der Grundversorgungspflicht; Verordnungsermächtigung
  • § 39 EnWG – Allgemeine Preise und Versorgungsbedingungen; Verordnungsermächtigung
  • § 46 EnWG – Wegenutzungsverträge
  • § 53 EnWG – Ausschreibung neuer Erzeugungskapazitäten im Elektrizitätsbereich
  • § 63 EnWG – Berichterstattung
  • § 111e EnWG – Marktstammdatenregister
  • § 111g EnWG – Festlegungskompetenz, Datenerhebung und -verarbeitung; Einrichtung und Betrieb einer nationalen Transparenzplattform

Rechtsprechung zu § 1 EnWG

142 Entscheidungen zitieren § 1 EnWG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 06.04.2016 – VIII ZR 71/10 · 8. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Den Vorschriften des § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV und des § 5 Abs. 2 GasGVV aF kann ein gesetzliches Preisanpassungsrecht des Gasgrundversorgers für die Zeit ab dem 1. Juli 2004 - dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Gas-Richtlinie 2003/55/EG - nicht (mehr) entnommen werden, weil eine solche Auslegung nicht mit den Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A dieser Richtlinie …
  • BGH, Urt. v. 17.12.2013 – KZR 66/12 · Kartellsenat

    Leitsatz: Stromnetz Berkenthin 1. Als marktbeherrschende Anbieter der Wegenutzungsrechte in ihrem Gebiet sind die Gemeinden verpflichtet, den Konzessionär für den Betrieb eines Energieversorgungsnetzes in einem diskriminierungsfreien Wettbewerb auszuwählen. Die Auswahl muss in einem transparenten Verfahren erfolgen und ist vorrangig an Kriterien auszurichten, die das Ziel des § 1 Abs. 1 EnWG …
  • BGH, Beschl. v. 23.03.2021 – EnVR 74/19 · Kartellsenat

    Leitsatz: Individuelles Netzentgelt V 1. Für rückwirkende Änderungen einer rechtswidrigen belastenden Festlegung der Bundesnetzagentur gelten unabhängig davon, ob sie auf § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG oder § 29 Abs. 2 Satz 2 EnWG, § 48 Abs. 1 VwVfG gestützt sind, die gleichen Maßstäbe. 2. Schlechthin unerträglich kann die Aufrechterhaltung einer Festlegung (hier: zum Ausschluss einer kaufmännisch-bilanziellen …
  • BGH, Urt. v. 20.07.2010 – EnZR 23/09 · Kartellsenat

    Leitsatz: Stromnetznutzungsentgelt IV Für die gerichtliche Bestimmung eines Stromnetznutzungsentgelts für die Jahre 2003 und 2004 nach § 315 Abs. 3 BGB kann das Gericht mangels anderweitiger Angaben die Ergebnisse der unmittelbar nach Inkrafttreten des Energiewirtschaftsgesetzes 2005 durchgeführten Entgeltgenehmigungsverfahren heranziehen .
  • BGH, Beschl. v. 15.07.2025 – EnVR 1/24 · Kartellsenat

    Leitsatz: Batteriespeicher II 1. Das Diskriminierungsverbot nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG erfordert, vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich zu behandeln, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist. 2. Es liegt im Entscheidungsspielraum des Verteilernetzbetreibers, für netzgekoppelte Batteriespeicher einen nach dem …
  • BFH, Beschl. v. 24.02.2016 – VII R 7/15 · 7. Senat

    Leitsatz: 1. Für stromsteuerrechtliche Zwecke ist von einem einzigen Versorgungsnetz auszugehen, das nicht in verschiedene Teilnetze aufgespalten werden kann . 2. Ein Versorgungsnetz liegt nicht vor, wenn ein Stromnetz ausschließlich dem Eigenverbrauch von Eigenerzeugern nach § 2 Nr. 2 StromStG dient . 3. Sofern ein Versorger mehrere Betriebsstätten mit entsprechenden Verbrauchsstellen unterhält, gehören …

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