Zum Inhalt springen
Zitierfest

EnWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

§ 17 EnWG – Netzanschluss, Verordnungsermächtigung; Festlegungskompetenz

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben Letztverbraucher, gleich- oder nachgelagerte Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze sowie -leitungen, Ladepunkte für Elektromobile, Erzeugungs- und Gasspeicheranlagen, Biogasaufbereitungsanlagen sowie Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie zu technischen und wirtschaftlichen Bedingungen an ihr Netz anzuschließen, die angemessen, diskriminierungsfrei, transparent und nicht ungünstiger sind, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet werden. Diese Pflicht besteht nicht für Betreiber eines L-Gasversorgungsnetzes hinsichtlich eines Anschlusses an das L-Gasversorgungsnetz, es sei denn, die beantragende Partei weist nach, dass ihr der Anschluss an ein H-Gasversorgungsnetz aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist. Hat die beantragende Partei diesen Nachweis erbracht, bleibt der Betreiber des L-Gasversorgungsnetzes berechtigt, den Anschluss an das L-Gasversorgungsnetz unter den Voraussetzungen von Absatz 2 zu verweigern. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Anschluss bis zum 21. Dezember 2018 beantragt wurde.

(2) Betreiber von Energieversorgungsnetzen können einen Netzanschluss nach Absatz 1 Satz 1 verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen die Gewährung des Netzanschlusses aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen. Auf Verlangen der beantragenden Partei muss die Begründung im Falle eines Kapazitätsmangels auch aussagekräftige Informationen darüber enthalten, welche Maßnahmen und damit verbundene Kosten zum Ausbau des Netzes im Einzelnen erforderlich wären, um den Netzanschluss durchzuführen; die Begründung kann nachgefordert werden. Für die Begründung nach Satz 3 kann ein Entgelt, das die Hälfte der entstandenen Kosten nicht überschreiten darf, verlangt werden, sofern auf die Entstehung von Kosten zuvor hingewiesen worden ist.

(2a) Der Netzanschlussvorrang gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und § 3 Absatz 1 Satz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ist nicht gegenüber Energiespeicheranlagen anzuwenden.

(2b) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen können Anschlussnehmern den Abschluss einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung anbieten. Eine flexible Netzanschlussvereinbarung nach Satz 1 gibt dem Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen das Recht, vom Anschlussnehmer eine statische oder dynamische Begrenzung der maximalen Entnahme- oder Einspeiseleistung zu verlangen. Eine flexible Netzanschlussvereinbarung muss insbesondere folgende Regelungen enthalten:

  • 1. Höhe der Begrenzung der Entnahme- oder Einspeiseleistung,
  • 2. Zeitraum oder Zeiträume der Begrenzung der Entnahme- oder Einspeiseleistung,
  • 3. Dauer der flexiblen Netzanschlussvereinbarung,
  • 4. technische Anforderungen an die Begrenzung der Entnahme- oder Einspeiseleistung und
  • 5. Haftung des Anschlussnehmers bei Überschreitung der vereinbarten maximalen Entnahme- oder Einspeiseleistung.

§ 8a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sowie Inhalte einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 14a bleiben unberührt.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die technischen und wirtschaftlichen Bedingungen für einen Netzanschluss nach Absatz 1 Satz 1 zu erlassen. Insbesondere können durch Rechtsverordnungen nach Satz 1 unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Betreiber von Energieversorgungsnetzen und der Anschlussnehmer

  • 1. die Bestimmungen der Verträge einheitlich festgesetzt werden,
  • 2. Regelungen über den Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge getroffen werden und
  • 3. festgelegt sowie näher bestimmt werden, in welchem Umfang und zu welchen Bedingungen ein Netzanschluss nach Absatz 2 zumutbar ist; dabei kann auch das Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst kostengünstigen Struktur der Energieversorgungsnetze berücksichtigt werden.

(4) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 Vorgaben zu den technischen und wirtschaftlichen Bedingungen für einen Netzanschluss nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2b oder zu den Methoden für die Bestimmung dieser Bedingungen machen; dabei kann sie von Verordnungen nach Absatz 3 abweichen oder ergänzende Regelungen treffen. Dies umfasst insbesondere Vorgaben zu Anschlusskosten und Baukostenzuschüssen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 17 EnWG verweisen

  • § 11 EnWG – Betrieb von Energieversorgungsnetzen; Verordnungsermächtigung
  • § 18 EnWG – Allgemeine Anschlusspflicht
  • § 19 EnWG – Technische Vorschriften
  • § 54 EnWG – Allgemeine Zuständigkeit
  • § 59 EnWG – Organisation
  • § 95 EnWG – Bußgeldvorschriften
  • § 118 EnWG – Übergangsregelungen
  • § 119 EnWG – Verordnungsermächtigung für das Forschungs- und Entwicklungsprogramm „Schaufenster intelligente Energie – Digitale Agenda für die Energiewende“

Rechtsprechung zu § 17 EnWG

22 Entscheidungen zitieren § 17 EnWG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 15.07.2025 – EnVR 1/24 · Kartellsenat

    Leitsatz: Batteriespeicher II 1. Das Diskriminierungsverbot nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG erfordert, vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich zu behandeln, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist. 2. Es liegt im Entscheidungsspielraum des Verteilernetzbetreibers, für netzgekoppelte Batteriespeicher einen nach dem …
  • BGH, Urt. v. 12.12.2012 – VIII ZR 341/11 · 8. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Dem Versorgungsunternehmen verbleibt nach § 11 NAV, § 11 NDAV ein Auswahlermessen hinsichtlich der Wahl der Berechnungsmethode für die Baukostenzuschüsse. Das vom Verband der Netzbetreiber VDN e.V. beim VDEW empfohlene "Zwei-Ebenen-BKZ-Modell" kann eine geeignete Grundlage für die Berechnung der für den Anschluss an das Niederspannungs- oder Niederdrucknetz zu zahlenden Baukostenzuschüsse …
  • BGH, Urt. v. 13.11.2018 – EnZR 39/17 · Kartellsenat

    Leitsatz: Netzanbindungszusage 1. Ein Entschädigungsanspruch nach § 17e Abs. 2 Satz 1 EnWG besteht auch dann, wenn der verbindliche Zeitpunkt der Fertigstellung nicht nach Maßgabe von § 17d Abs. 2 Satz 9 EnWG festgelegt worden ist, sondern im Wege einer bis zum 29. August 2012 erteilten unbedingten Netzanbindungszusage, wie sie in dem von der Bundesnetzagentur im Oktober 2009 veröffentlichten …
  • OLG Nürnberg, Beschl. v. 03.07.2026 – 3 U 756/26 · 3. Zivilsenat und Kartellsenat

    Leitsatz: 1. Die Änderung des § 1 KraftNAV zum 24.12.2025 sollte nach dem Willen des Verordnungsgebers auch bereits laufende Antragsverfahren erfassen, sodass Informationsansprüche gemäß § 3 Abs. 2 KraftNAV, die durch zuvor eingereichte Anträge entstanden sein könnten, erloschen sind. Ob die Bestimmung bereits zuvor aus teleologischen Gründen nicht auf Großbatteriespeicher anwendbar war, kann daher für …
  • BGH, Beschl. v. 13.09.2022 – EnVZ 42/21 · Kartellsenat

    Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Besonderes Missbrauchsverfahren wegen Kündigung eines Lieferantenrahmenvertrages aus wichtigem Grund

  • BGH, Beschl. v. 27.02.2018 – EnVZ 50/17 · Kartellsenat

    Energiewirtschaftsrechtliches Verwaltungsverfahren: Abgrenzung zwischen dem Untersuchungsgrundsatz und der einem Beteiligten gesetzlich auferlegten Nachweispflicht

Weitere Entscheidungen zu § 17 EnWG suchen