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Zitierfest

EnWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

§ 12e EnWG – Bundesbedarfsplan

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Die Regulierungsbehörde übermittelt den Netzentwicklungsplan mindestens alle vier Jahre der Bundesregierung als Entwurf für einen Bundesbedarfsplan. Die Bundesregierung legt den Entwurf des Bundesbedarfsplans mindestens alle vier Jahre dem Bundesgesetzgeber vor. Die Regulierungsbehörde hat auch bei wesentlichen Änderungen des Netzentwicklungsplans gemäß Satz 1 zu verfahren.

(2) Die Regulierungsbehörde kennzeichnet in ihrem Entwurf für einen Bundesbedarfsplan die länderübergreifenden und grenzüberschreitenden Höchstspannungsleitungen sowie die Offshore-Anbindungsleitungen. Dem Entwurf ist eine Begründung beizufügen. Die Vorhaben des Bundesbedarfsplans entsprechen den Zielsetzungen des § 1 dieses Gesetzes.

(3) (weggefallen)

(4) Mit Erlass des Bundesbedarfsplans durch den Bundesgesetzgeber wird für die darin enthaltenen Vorhaben die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf festgestellt. Die Feststellungen sind für die Betreiber von Übertragungsnetzen sowie für die Planfeststellung und die Plangenehmigung nach den §§ 43 bis 43d und §§ 18 bis 24 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz verbindlich.

(5) Für die Änderung von Bundesbedarfsplänen gilt § 37 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Soweit danach keine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung besteht, findet § 12c Absatz 2 keine Anwendung.

Verweise

Vorschriften, die auf § 12e EnWG verweisen

  • § 9 EnWG – Unabhängiger Systembetreiber
  • § 10b EnWG – Rechte und Pflichten im vertikal integrierten Unternehmen
  • § 10d EnWG – Aufsichtsrat des Unabhängigen Transportnetzbetreibers
  • § 12c EnWG – Prüfung und Bestätigung des Netzentwicklungsplans durch die Regulierungsbehörde
  • § 12j EnWG – Infrastrukturgebieteplan im Übertragungsnetz
  • § 59 EnWG – Organisation

Rechtsprechung zu § 12e EnWG

13 Entscheidungen zitieren § 12e EnWG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 19.02.2025 – 11 VR 18/24, 11 VR 18/24 (11 A 32/24) · 11. Senat

    Eilrechtsschutz gegen die Planfeststellung einer Höchstspannungsfreileitung

  • BVerwG, Urt. v. 22.02.2022 – 4 A 7/20 · 4. Senat

    Leitsatz: § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG rechtfertigt nicht, bei Erlass einer Veränderungssperre nach § 16 Abs. 1 NABEG regelhaft von der vorherigen Anhörung der Betroffenen abzusehen.
  • BVerwG, Urt. v. 22.02.2022 – 4 A 12/20 · 4. Senat

    Veränderungssperre zur Sicherung der Planfeststellung einer Höchstspannungsleitung

  • BVerwG, Urt. v. 24.06.2026 – 9 A 2.26 · 9. Senat

    Leitsatz: Eine Gemeinde kann in einem Anfechtungsprozess gegen einen Planfeststellungsbeschluss nach § 18 NABEG hinsichtlich der vorausgehenden Entscheidung der Bundesfachplanung nur die Verletzung solcher Vorschriften rügen, die ihrem Schutz dienen. Sie hat auch insofern keinen Vollüberprüfungsanspruch.
  • BVerwG, Beschl. v. 17.12.2025 – 11 VR 3.25, 11 VR 3.25 (11 A 8.25) · 11. Senat

  • BVerwG, Urt. v. 02.10.2024 – 11 A 16/23 · 11. Senat

    Klage eines unmittelbar betroffenen Eigentümers gegen Höchstspannungsfreileitung (Immissionsschutz, Auslösekriterien für ein Erdkabel)

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