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Zitierfest

EnWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

§ 12d EnWG – Monitoring und Controlling der Umsetzung des Netzentwicklungsplans

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Über die Planung und den Stand der Umsetzung der Maßnahmen zur Optimierung, zur Verstärkung und zum Ausbau des Übertragungsnetzes einschließlich der Offshore-Anbindungsleitungen führt die Regulierungsbehörde fortlaufend ein Monitoring und führt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie fortlaufend ein Controlling durch. Die Regulierungsbehörde und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie informieren hierüber regelmäßig die Öffentlichkeit. Die Betreiber von Übertragungsnetzen und Offshore-Anbindungsleitungen und die Behörden stellen der Regulierungsbehörde und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die für das Monitoring oder das Controlling notwendigen Informationen in geeigneter Form zur Verfügung.

Verweise

Vorschriften, die auf § 12d EnWG verweisen

  • § 9 EnWG – Unabhängiger Systembetreiber
  • § 10b EnWG – Rechte und Pflichten im vertikal integrierten Unternehmen
  • § 10d EnWG – Aufsichtsrat des Unabhängigen Transportnetzbetreibers
  • § 59 EnWG – Organisation
  • § 91 EnWG – Gebührenpflichtige Handlungen; Verordnungsermächtigung

Rechtsprechung zu § 12d EnWG

Eine Entscheidung zitiert § 12d EnWG.

  • BGH, Beschl. v. 09.11.2021 – EnVR 36/20 · Kartellsenat

    Leitsatz: Genehmigung der Investitionsmaßnahme Die Übergangsregelung in § 34 Abs. 11 Satz 3 ARegV in der seit dem 22. März 2019 geltenden Fassung ist auch auf Investitionsmaßnahmen von Übertragungsnetzbetreibern anwendbar, die bis zum 21. März 2019 beantragt, aber noch nicht genehmigt worden sind.

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