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Zitierfest

EnWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

§ 12f EnWG – Herausgabe von Daten

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Die Regulierungsbehörde stellt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie dem Umweltbundesamt Daten, die für digitale Netzberechnungen erforderlich sind, insbesondere Einspeise- und Lastdaten sowie Impedanzen und Kapazitäten von Leitungen und Transformatoren, einschließlich unternehmensbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zur Verfügung, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Die Regulierungsbehörde gibt auf Antrag insbesondere netzknotenpunktscharfe Einspeise- und Lastdaten sowie Informationen zu Impedanzen und Kapazitäten von Leitungen und Transformatoren an Dritte heraus, die die Fachkunde zur Überprüfung der Netzplanung und ein berechtigtes Interesse gegenüber der Regulierungsbehörde nachweisen sowie die vertrauliche Behandlung der Informationen zusichern oder die Berechtigung zum Umgang mit Verschlusssachen mit einem Geheimhaltungsgrad nach § 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes haben. Die Daten sind in einem standardisierten, elektronisch verarbeitbaren Format zur Verfügung zu stellen. Daten, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, dürfen von der Regulierungsbehörde nicht herausgegeben werden. In diesem Fall hat die Regulierungsbehörde typisierte und anonymisierte Datensätze an den Antragsteller herauszugeben.

Verweise

Vorschriften, die auf § 12f EnWG verweisen

  • § 9 EnWG – Unabhängiger Systembetreiber
  • § 10b EnWG – Rechte und Pflichten im vertikal integrierten Unternehmen
  • § 10d EnWG – Aufsichtsrat des Unabhängigen Transportnetzbetreibers
  • § 59 EnWG – Organisation
  • § 91 EnWG – Gebührenpflichtige Handlungen; Verordnungsermächtigung

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