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Zitierfest

EnWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

§ 37 EnWG – Ausnahmen von der Grundversorgungspflicht; Verordnungsermächtigung

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Wer zur Deckung des Eigenbedarfs eine Anlage zur Erzeugung von Energie betreibt oder sich von einem Dritten versorgen lässt, hat keinen Anspruch auf eine Grundversorgung zu dem Allgemeinen Preis nach § 36 Absatz 1 Satz 1. Er kann aber eine Grundversorgung durch eine Zusatz- und Reserveversorgung in dem Umfang und zu den Bedingungen verlangen, die für den Grundversorger wirtschaftlich zumutbar sind. Satz 1 gilt nicht für Eigenanlagen, die ausschließlich der Sicherstellung des Energiebedarfs bei Aussetzen der öffentlichen Energieversorgung dienen, wenn sie außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmung nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben werden.

(2) Reserveversorgung ist für den Grundversorger im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 nur zumutbar, wenn sie den laufend durch Eigenanlagen gedeckten Bedarf für den gesamten Haushalt umfasst und ein fester, von der jeweils gebrauchten Energiemenge unabhängiger angemessener Leistungspreis mindestens für die Dauer eines Jahres bezahlt wird. Hierbei ist von der Möglichkeit gleichzeitiger Inbetriebnahme sämtlicher an das Leitungsnetz im Grundversorgungsgebiet nach § 36 Absatz 1 Satz 1 angeschlossener Reserveanschlüsse auszugehen und der normale, im gesamten Niederspannungs- oder Niederdruckleitungsnetz des Grundversorgungsgebietes vorhandene Ausgleich der Einzelbelastungen zugrunde zu legen.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates regeln, in welchem Umfang und zu welchen Bedingungen eine Grundversorgung nach Absatz 1 Satz 2 wirtschaftlich zumutbar ist. Dabei sind die Interessen der Energieversorgungsunternehmen und der Haushaltskunden unter Beachtung des Zwecks des § 1 angemessen zu berücksichtigen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 37 EnWG verweisen

Rechtsprechung zu § 37 EnWG

3 Entscheidungen zitieren § 37 EnWG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 09.07.2019 – EnVR 76/18 · Kartellsenat

    Leitsatz: Effizienzvergleich 1. In den Effizienzvergleich sind grundsätzlich alle Betreiber von Verteilernetzen einzubeziehen. 2. Für die Frage, ob ein in Hochspannung betriebenes Elektrizitätsnetz als Verteilernetz oder als Übertragungsnetz einzuordnen ist, kommt der Versorgungsaufgabe, der das Netz dient, ausschlaggebende Bedeutung zu.
  • BayObLG, Beschl. v. 21.05.2026 – 102 AR 81/26 e · Kartellsenat

    Sachliche Zuständigkeit der Landgerichte für Streitigkeiten über Versorgungssperren nach § 41f EnWG und Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen im negativen Kompetenzkonflikt

  • BGH, Beschl. v. 29.09.2009 – EnVR 14/09 · Kartellsenat

    Leitsatz: Verwaiste Lieferstellen GasNVZ § 42 Abs. 7 Nr. 4 Die Bundesnetzagentur ist befugt, bei der Festlegung einheitlicher, beim Wechsel des Gaslieferanten anzuwendenden Geschäftsprozesse und Datenformate einen Prozessschritt vorzuschreiben, nach dem eine Entnahmestelle, die keinem anderen Lieferanten zugeordnet werden kann, vom Netzbetreiber unabhängig davon dem Grundversorger zugeordnet wird, ob an …

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