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Zitierfest

EnWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

§ 39 EnWG – Allgemeine Preise und Versorgungsbedingungen; Verordnungsermächtigung

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gestaltung der Allgemeinen Preise nach § 36 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 des Grundversorgers unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 1 regeln. Es kann dabei Bestimmungen über Inhalt und Aufbau der Allgemeinen Preise treffen sowie die tariflichen Rechte und Pflichten der Elektrizitätsversorgungsunternehmen und ihrer Kunden regeln.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen Bedingungen für die Belieferung von Haushaltskunden in Niederspannung oder Niederdruck mit Energie im Rahmen der Grund- oder Ersatzversorgung angemessen gestalten und dabei die Bestimmungen der Verträge einheitlich festsetzen und Regelungen über den Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge treffen sowie Rechte und Pflichten der Vertragspartner festlegen. Hierbei sind die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Bedingungen öffentlich-rechtlich gestalteter Versorgungsverhältnisse mit Ausnahme der Regelung des Verwaltungsverfahrens.

Verweise

Vorschriften, die auf § 39 EnWG verweisen

Rechtsprechung zu § 39 EnWG

16 Entscheidungen zitieren § 39 EnWG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 28.10.2015 – VIII ZR 13/12 · 8. Zivilsenat

    Leitsatz: Zur ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) im Falle einer Regelungslücke in einem Tarifkundenvertrag, die darauf beruht, dass § 4 Abs. 1 und 2 AVB-GasV mit den Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinie 2003/55/EG unvereinbar ist (EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2014, C-359/11 und C-400/11, NJW 2015, 849 - Schulz und Egbringhoff) und nunmehr dieser Vorschrift ein gesetzliches …
  • BGH, Urt. v. 28.10.2015 – VIII ZR 158/11 · 8. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV ist mit den Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinie 2003/55/EG nicht vereinbar (Anschluss an EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2014, C-359/11 und C-400/11, NJW 2015, 849 - Schulz und Egbringhoff). 2. § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV kann daher ein gesetzliches Recht des Gasversorgungsunternehmens, gegenüber Tarifkunden die Preise einseitig nach billigem Ermessen zu ändern …
  • BGH, Urt. v. 09.12.2015 – VIII ZR 236/12 · 8. Zivilsenat

    Gasgrundversorgungsvertrag: Herleitung eines Preisänderungsrechts eines Gasanbieters im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach Ablauf der Frist zur Umsetzung der Gas-Richtlinie

  • BGH, Urt. v. 09.12.2015 – VIII ZR 208/12 · 8. Zivilsenat

    Preisänderungsrecht des Gasversorgers: Voraussetzungen wirksamer Ausübung gegenüber einem Tarifkunden bei Grundversorgungsvertrag

  • BGH, Urt. v. 27.01.2010 – VIII ZR 326/08 · 8. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Gasversorgungsunternehmen gegenüber Verbrauchern in Verträgen über die Belieferung mit Erdgas verwendet, halten in Verträgen über die Grundversorgung folgende Klauseln einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand: "EMB ist u. a. bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung trotz Zahlungserinnerung gemäß § 19 Abs. 2 GasGVV berechtigt, die …
  • BGH, Urt. v. 14.07.2010 – VIII ZR 246/08 · 8. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Eine Preisanpassungsklausel, die das im Tarifkundenverhältnis bzw. für die Grundversorgung bestehende gesetzliche Preisänderungsrecht nach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV bzw. § 5 Abs. 2 GasGVV unverändert in einen formularmäßigen Gassondervertrag übernimmt, also davon nicht zum Nachteil des Kunden abweicht, stellt keine unangemessene Benachteiligung des Sonderkunden im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 …

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