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Zitierfest

DSGVO · Datenschutz-Grundverordnung

Art. 30 DSGVO – Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

Amtliche Fassung, Stand 04.05.2016.

(1) Jeder Verantwortliche und gegebenenfalls sein Vertreter führen ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten, die ihrer Zuständigkeit unterliegen. Dieses Verzeichnis enthält sämtliche folgenden Angaben:

  • a) den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und gegebenenfalls des gemeinsam mit ihm Verantwortlichen, des Vertreters des Verantwortlichen sowie eines etwaigen Datenschutzbeauftragten;
  • b) die Zwecke der Verarbeitung;
  • c) eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien personenbezogener Daten;
  • d) die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, einschließlich Empfänger in Drittländern oder internationalen Organisationen;
  • e) gegebenenfalls Übermittlungen von personenbezogenen Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation, einschließlich der Angabe des betreffenden Drittlands oder der betreffenden internationalen Organisation, sowie bei den in Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Datenübermittlungen die Dokumentierung geeigneter Garantien;
  • f) wenn möglich, die vorgesehenen Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien;
  • g) wenn möglich, eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 1.

(2) Jeder Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls sein Vertreter führen ein Verzeichnis zu allen Kategorien von im Auftrag eines Verantwortlichen durchgeführten Tätigkeiten der Verarbeitung, das Folgendes enthält:

  • a) den Namen und die Kontaktdaten des Auftragsverarbeiters oder der Auftragsverarbeiter und jedes Verantwortlichen, in dessen Auftrag der Auftragsverarbeiter tätig ist, sowie gegebenenfalls des Vertreters des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters und eines etwaigen Datenschutzbeauftragten;
  • b) die Kategorien von Verarbeitungen, die im Auftrag jedes Verantwortlichen durchgeführt werden;
  • c) gegebenenfalls Übermittlungen von personenbezogenen Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation, einschließlich der Angabe des betreffenden Drittlands oder der betreffenden internationalen Organisation, sowie bei den in Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Datenübermittlungen die Dokumentierung geeigneter Garantien;
  • d) wenn möglich, eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 1.

(3) Das in den Absätzen 1 und 2 genannte Verzeichnis ist schriftlich zu führen, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann.

(4) Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter sowie gegebenenfalls der Vertreter des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters stellen der Aufsichtsbehörde das Verzeichnis auf Anfrage zur Verfügung.

(5) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten gelten nicht für Unternehmen oder Einrichtungen, die weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen, es sei denn, die von ihnen vorgenommene Verarbeitung birgt ein Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen, die Verarbeitung erfolgt nicht nur gelegentlich oder es erfolgt eine Verarbeitung besonderer Datenkategorien gemäß Artikel 9 Absatz 1 bzw. die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten im Sinne des Artikels 10.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 30 DSGVO verweisen

  • Art. 49 DSGVO – Ausnahmen für bestimmte Fälle
  • Art. 83 DSGVO – Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen
  • Art. 2 BayDSG – Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679
  • Art. 8 BayDSG – Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (zu Art. 9 DSGVO)
  • Art. 12 BayDSG – Behördliche Datenschutzbeauftragte (zu Art. 35 Abs. 2, Art. 37 bis 39 DSGVO)
  • Art. 28 BayDSG – Anwendungsbereich dieses Kapitels
  • Art. 31 BayDSG – Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

Rechtsprechung zu Art. 30 DSGVO

11 Entscheidungen zitieren Art. 30 DSGVO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Urt. v. 27.04.2021 – 2 AZR 342/20 · 2. Senat

    Leitsatz: Ein Klageantrag auf Überlassung einer Kopie von E-Mails ist nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn die E-Mails, von denen eine Kopie zur Verfügung gestellt werden soll, nicht so genau bezeichnet sind, dass im Vollstreckungsverfahren unzweifelhaft ist, auf welche E-Mails sich die Verurteilung bezieht.
  • BVerwG, Beschl. v. 25.04.2018 – 6 B 3/18 · 6. Senat

    Datenschutzrechtliche Meldepflicht für Tierbeobachtungskameras; Wegfall der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage; auslaufendes Recht

  • EuGH, Urt. v. 22.06.2023 – C-579/21 · Erste Kammer

    Verfahren auf Betreiben von J. M. Vorlage zur Vorabentscheidung – Verarbeitung personenbezogener Daten – Verordnung (EU) 2016/679 – Art. 4 und 15 – Reichweite des Rechts auf Auskunft hinsichtlich der in Art. 15 genannten Informationen – Informationen, die in den durch ein Datenaufzeichnungssystem …

  • BAG, Beschl. v. 09.05.2023 – 1 ABR 14/22 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Die Aufgabe des Betriebsrats nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG iVm. § 176 SGB IX (juris: SGB 9 2018), die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zu fördern, erfasst auch die Gruppe der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten leitenden Angestellten. 2. Soweit § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG (juris: BDSG 2018) vorsieht, dass personenbezogene Daten von Beschäftigten verarbeitet werden dürfen, wenn …
  • EuGH, Urt. v. 04.05.2023 – C-60/22 · Fünfte Kammer

    UZ gegen Bundesrepublik Deutschland. Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Verordnung (EU) 2016/679 – Art. 5 – Grundsätze für die Verarbeitung – Rechenschaftspflicht im Hinblick auf die Verarbeitung – Art. 6 – Rechtmäßigkeit der …

  • BAG, Urt. v. 16.12.2021 – 2 AZR 235/21 · 2. Senat

    Leitsatz: Ein Klageantrag, der ergänzend zum Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2 DSGVO auslegungsbedürftige Begriffe enthält, über deren Inhalt nicht behebbare Zweifel bestehen, ist nicht hinreichend bestimmt.

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